Die EU-Trinkwasserrichtlinie

Mit der Richtlinie 98/83/EG sind europaweit Qualitätsstandards für das Trinkwasser definiert und Werte für verschiedene Parameter festgesetzt worden. Die Mitgliedsstaaten sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine regelmäßige Überwachung der Qualität des Trinkwassers sicherzustellen.

 

Im Februar 2018 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Revision der EU-Trinkwasserrichtlinie vorgestellt, der u.a. eine Anpassung der Parameter und Grenzwerte sowie eine intensivere Überwachung der Trinkwasserqualität vorsieht. Um die Sicherheit der Wasserqualität zu verbessern, sind neu auftretende Stoffe wie Legionellen und Chlorat zur Kriterienliste hinzugefügt worden.

 

Durch einen verbesserten Zugang für alle Europäer zu sauberem Trinkwasser soll sich der Gesamtverbrauch an Leitungswasser erhöhen. Dies ist eine kostengünstige und umweltfreundliche Alternative zu dem in Flaschen abgefüllten Wasser.

Die Wasserversorgungsunternehmen sind gefordert, genauere Informationen über den Wasserverbrauch, die Kostenstruktur sowie über den Preis pro Liter bereitzustellen, damit dieser mit dem Preis für Flaschenwasser verglichen werden kann. Durch eine Reduzierung der Verwendung von Plastikflaschen und der Begrenzung des CO2-Fußabdrucks wird zudem umweltpolitischen Zielen Rechnung getragen.

 

In der Praxis bedeutet dies, in öffentlichen Räumen Trinkwasseranlagen einzurichten und die Bürger in Kampagnen über die Qualität ihres Wassers zu informieren. Zudem sollen die Betreiber öffentlicher Gebäude dazu angehalten werden, Zugang zum Trinkwasser zu gewähren.

 

Die EU-Kommission hatte im Herbst 2018 die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat über die geplanten EU-Rechtsvorschriften aufgenommen, damit die Richtlinie im Mai 2019 verabschiedet werden konnte. In Deutschland ist die vierte Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV ) am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat für die Umsetzung des § 17 Absatz 7 TrinkwV eine längere Frist bis zum 9. Januar 2025 gesetzt, damit den Wasserversorgern mehr Zeit für erforderliche Rückbauten und Neuplanungen zur Verfügung steht. Dabei geht es um die Zulässigkeit von Wärmetauscheranlagen oder Wärmepumpen auf dem Wasserwerksgelände, um beispielsweise Serverräume oder Pumpen zu kühlen.