Pflicht zum Produktidentifikator
Ob Reinigungsmittel, Farben, Klebstoffe oder Toner – es gibt viele Produkte, bei denen die falsche Anwendung regelrecht ins Auge gehen kann. Zahlreiche Reinigungs- und Pflegemittel sind als Gefahrstoffe klassifiziert, weil beim Umgang damit gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Eine gesundheitliche Schädigung kann zum Beispiel durch Hautkontakt, Einatmen oder sogar Explosionen erfolgen. Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz gelten deshalb eine Reihe von Pflichten, die der Arbeitgeber zu treffen hat.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat für den sicheren Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln bei der Reinigung von Gebäuden einen praxisorientierten Ratgeber erstellt, der auf mehr als siebzig Seiten über Handhabung und Gefährdungsbeurteilung informiert, um durch entsprechende Maßnahmen Schadensfälle zu verhindern. Sofern es trotzdem zu Verletzungen mit gefährlichen Chemikalien kommen sollte, zählt jede Sekunde, um ärztlichen Rat einzuholen.
Damit sich ein Produkt und seine Inhaltsstoffe im Falle einer Vergiftung schnell identifizieren lassen, ist für chemische Produkte wie zum Beispiel Wasch- und Reinigungsmittel, Farben und Klebstoffe seit dem 1. Januar 2025 ein eindeutiger Produktidentifikator Pflicht. Der 16-stellige UFI-Code (Unique Formula Identifier) liefert den Giftnotrufzentralen im Falle einer Vergiftung wichtige Informationen. In den vergangenen Jahren hatten die Giftnotrufzentralen bei vierzig Prozent der eingehenden Anrufe Schwierigkeiten, das betreffende Produkt schnell und genau zu identifizieren.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat den UFI vor dreizehn Jahren mit angeregt und war wesentlich an der konzeptionellen Entwicklung und der technischen Umsetzung beteiligt. „Der 16-stellige Code aus Ziffern und Buchstaben gibt wichtige Informationen über Inhaltsstoffe und Eigenschaften und ermöglicht somit eine gezielte medizinische Beratung“, sagt BfR-Vizepräsident Professor Matthias Greiner.
Da es Verpackungen in verschiedenen Formen und Größen gibt, befindet sich der UFI auf Produktetiketten nicht immer an genau der gleichen Stelle. Der UFI muss auf dem Produktetikett und in der Nähe des Markennamens oder bei den Gefahrenhinweisen deutlich sichtbar sein. Eine Ausnahme stellen rein industriell genutzte Produkte dar, bei denen es ausreichend ist, den UFI im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.
Die technischen Voraussetzungen für die Produktmitteilungen sind von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) entwickelt worden, die Unternehmen zur Erzeugung des Codes einen UFI-Generator zur Verfügung stellt. Dieser Code wird dem BfR zusammen mit der Rezeptur ihrer Produkte sowie deren Eigenschaften im europäisch harmonisierten PCN-Format (Poison Centres Notification) mitgeteilt. Das BfR ist in Deutschland gemäß der europäischen CLP-Verordnung (CLP-VO) für die Entgegennahme von Produktmitteilungen zuständig. Die CLP-VO regelt die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen.
Der 16-stellige eindeutige Rezepturidentifikator gibt genauen Aufschluss über das entsprechende Produkt, seine Verwendungszwecke, Inhaltsstoffe und die Toxizität. Der UFI dient dazu, die beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gemeldete und an die sieben deutschen Giftinformationszentren der Länder (GIZ) weitergeleitete Rezeptur eines auf dem Markt verfügbaren Produkts eindeutig zuzuordnen. Anhand dieses Codes können die Mitarbeiter*innen von Giftnotrufzentralen eine schnelle Beratung zu einer korrekten Behandlung geben. Die Giftnotrufzentralen sind jeweils in den Uni-Kliniken in Berlin, Bonn, Erfurt, Freiburg, Göttingen Mainz und München angesiedelt und verfügen bis auf Erfurt über die einheitliche Ortsnetznummer 192 40.