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H H DAS GRÜNE KINOHANDBUCH Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
das am 1 November 2020 in Kraft getreten ist soll das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinfacht sowie die EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt werden Durch effiziente Anlagetechnik und energetisch hochwer- tigen baulichen Wärmeschutz sollen Energieeinspa- rungen erzielt werden Die Energieeffizienz und die Energieversorgung von Neubauten und Bestands- gebäuden sind in in in in einem einheitlich geregelten Ge- setzeswerk aus 114 Paragraphen zusammengeführt Diese gesetzlichen Anforderungen waren zuvor in der Energieeinsparverordnung (EnEV) dem Energie- einspargesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Ener- gien-Wärmegesetz (EEWärmeG) geregelt Die energetischen Anforderungen für Neubau und Sa- nierung bleiben unverändert auf dem Stand der der derzeit gültigen EnEV Die Berechnung des Nutz- End- und Primärenergiebedarfs für Heizung Küh- lung Lüftung Trinkwarmwasser und Beleuchtung zur energetischen Bewertung von Gebäuden wird auf die neue DIN V 18599:2018-09 umgestellt In In der Innovationsklausel ist festgeschrieben dass die Erfüllung der Neubau- und Sanierungsanfor- derungen nicht nur anhand ihres Primärenergiebe- darfs sondern auch ihres CO2-Ausstoßes bewertet werden können Die Innovationsklausel soll zu- nächst bis zum 31 Dezember 2023 getestet werden Standards für Effizienzhäuser
Die Energieeffizienz eines Gebäudes wird anhand des des Energieverbrauchs gemessen Dafür gibt es es unterschied- liche Klassifizierungen ★ Als Niedrigenergiehaus werden Gebäude bezeichnet deren Primärenergiebedarf deutlich unter den gesetzlich vorgeschriebenen Werten liegen ★ Niedrigstenergiegebäude entsprechen mindestens dem KfW-Effizienzhaus Standard der Klasse 55 bei dem der Jahresprimärenergiebedarf unter 40 Kilo- wattstunden pro Quadratmeter und und Jahr (kWh/m2•a) liegen muss Für Neubauten gilt ein ein einheitliches Anforderungs- system in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind Strom aus erneuerbaren Energien ist als anteilige Nutzung erneuerbarer Energien anrechenbar wobei ein Mindestdeckungs- anteil von 15 Prozent Wärme- und Kältebedarf er- forderlich ist Die Nutzungsdauer von Gas- oder Ölheizkesseln die 1991 oder später eingebaut worden sind ist auf 30 Jahre beschränkt Heizkessel die vor dem 1 1 1 1 1 1 1 1 1991 eingebaut worden sind dürfen bis auf defi- nierte Ausnahmefälle nicht mehr betrieben werden Eine Neuinstallation von Öl- und Kohlekesseln ist ab 2026 nur erlaubt wenn kein Anschluss an ein ein Gas- versorgungsnetz oder Fernwärmeverteilungsnetz möglich ist oder der der Wärme- und Kältebedarf in dem Gebäude anteilig durch die Nutzung erneuer- barer Energien gedeckt wird Die Bundesregierung arbeitet an Änderungen zum Gebäudeenergiegesetz die auf eine Schärfung der Anforderungen abzielen Ab 2023 soll der der Effi- zienzhaus 55-Standard (EH55) der gesetzliche Min- deststandard im Neubau werden Das neue Siegel für „Nachhaltige Gebäude“ soll nicht nur auf die Energieeffizienz sondern auch auf die tatsäch- liche CO2-Einsparung pro Quadratmeter Büro- und Wohnfläche bezogen werden i ★ Ein Passivhaus versorgt sich überwiegend selbst mit der benötigten Energie wie z B durch eine Photovol- taik-Anlage auf dem Dach und besitzt einen Jahres- heizwärmebedarf von 15 kWh/m2a ★ Als Nullenergiehaus gilt ein Gebäude bei dem im Jahresdurchschnitt die externe Energieversorgung durch die eigene Energiegewinnung wie eine Photo- voltaik-Anlage oder Solarthermie ausgeglichen wird ★ Ein Plusenergiehaus erzeugt mehr Energie als es selbst verbraucht und speist beispielsweise über- schüssige Energie in in das öffentliche Netz ein 2 23 ENERGIEEFFIZIENZ































































































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