Erster Standardvertrag für Power Purchase Agreements
Kinos können den Strom, der mit der hauseigenen Photovoltaik-Anlage auf dem Gebäudedach erzeugt wird, mit Hilfe eines Stromspeichers zeitvernetzt nutzen oder ihn ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Die Tarife für die Einspeisevergütung werden von der Bundesnetzagentur festgelegt. Ab einer installierten Nennleistung von 100 kWp ist laut dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) die Direktvermarktung des Solarstroms für Photovoltaik-Anlagen verpflichtend. Bei der Direktvermarktung wird der Solarstrom über die jeweiligen Vertragspartner*innen direkt an der Strombörse verkauft.
Die Direktvermarktung ermöglicht es Betreiber*innen von Alt-Anlagen, die nach zwanzig Jahren nicht mehr nach dem EEG gefördert werden, die erzeugten Erneuerbaren Energiemengen zu veräußern. Aber auch Bestandsanlagen, die noch von der EEG-Förderung profitieren, können in die Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell wechseln. Die Vermarktung und der Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien (EE) wird in Form von Power Purchase Agreements (PPAs) geregelt.
Power Purchase Agreements sind nicht als Begriff im deutschen Recht verankert, sondern dienen als Sammelbegriff für eine Vielzahl von unterschiedlich ausgestalteten zivilrechtlichen Strombezugs- bzw. Stromlieferverträgen. Eine Unterkategorie sind die sogenannten Corporate Power Purchase Agreements (CPPAs). In diesen lang- oder mittelfristigen Strombezugsverträgen sind die Konditionen geregelt, in denen ein bestimmtes Unternehmen als Abnehmer den Strom unmittelbar von einem bestimmten Erzeuger bezieht.
Die Ausgestaltung dieser Strombezugs- bzw. Stromlieferverträge kann sich komplex gestalten, da relevante Parameter wie Vertragslaufzeit, Notwendigkeit der Absicherung einer langfristigen Investition bei der Neuerrichtung einer Erneuerbaren-Energien-Anlage, aber auch Optionen zur Preis- und Mengenanpassung sowie Kündigungsrechte geregelt werden müssen. Bei der Festlegung des Vergütungsmodells besteht grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Für die Vertragspartner*innen kann sich ein Fixpreis als Vorteil erweisen. Um den schwer prognostizierbaren Marktpreis- und Kostenentwicklungen zu begegnen, lässt sich die Flexibilität des Preises durch eine Preisanpassungsklausel erhalten.
Bei der Definition des Lieferumfangs wird festgelegt, ob der Lieferumfang die gesamte in der Anlage erzeugte Strommenge umfasst und ob bei wetterbedingten Erzeugungsschwankungen ein Dienstleister mit einbezogen werden soll. Auch Vereinbarungen über Mindestabnahme- und Schadensersatzpflichten sind ein Vertragsbestandteil. Um die technische Verfügbarkeit der Erzeugungsanlage sicherzustellen, kann der Anlagenbetreiber zu regelmäßigen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet werden. Festgelegt wird auch, ob die Prognose der Soll-Liefermenge auf Basis der Wettervorhersagen des Vortages (Day-Ahead) oder einer engeren Taktung bis einer Stunde (Intraday) erfolgen soll.
Der direkte Bezug von grünem Strom ist für viele Unternehmen attraktiv, um die Dekarbonisierung in ihr Geschäftsmodell zu integrieren. Für kleinere Unternehmen und Stadtwerke stellt der Abschluss von direkten Stromlieferverträge eine große Herausforderung dar, da es bei ihnen oftmals an Expertise und personellen Kapazitäten für die Ausgestaltung von Power-Purchase-Agreements (PPA) mangelt. Um auch kleineren Abnehmern den Zugang zu diesem Geschäftsmodell zu erleichtern, hat die Marktoffensive Erneuerbare Energien ein Vertragsmuster entwickelt, das es den Marktteilnehmern ermöglicht, ohne vertiefte Kenntnisse über PPA-Vertragsarten und Strommarkteffekte einen Liefervertrag abzuschließen.
Die Marktoffensive Erneuerbare Energien ist von der Deutschen Energie-Agentur (dena), der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) und dem Verband der Klimaschutz- Unternehmen ins Leben gerufen worden, um durch verschiedene Maßnahmen und Aktivitäten den Markt für Erneuerbare Energien in Deutschland zu entwickeln. Bei der Erarbeitung des Vertragsmusters hat der Verband Deutscher Gas- und Stromhändler (EFET Deutschland) seine Erfahrungen mit Standardisierungen von Energiehandelsverträgen eingebracht. Der anpassbare Vertragstext dient als Vorlage für ein PPA, bei dem Schwankungen in der Erzeugung innerhalb dieser vertraglich vereinbarten Lieferung nicht über entsprechende Vertragsoptionen geregelt werden müssen.