Neue Notfallregelung zur Verhinderung einer akuten Netzüberlastung

Um das Stromnetz in Deutschland im Notfall vor einer akuten Netzüberlastung zu bewahren, hat die Bundesnetzagentur das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) um den neuen Paragraphen §14a ergänzt, der am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Diese Regelung ermöglicht es den Verteilnetzbetreibern, bei einer akuten Überlastung des Stromnetzes die Leistungsaufnahme von Klimaanlagen, Batteriespeichern, Wärmepumpen und Wallboxen zu dimmen. Dies ist der Fall, wenn die Netzfrequenz aufgrund eines zu hohen Strombedarfs unter den Schwellenwert von 49,8 Hz zu sinken droht. Der Netzbetreiber ist in einer derartigen Situation gefordert, den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im notwendigen Umfang zu reduzieren.

 

Die neue Regelung zur netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt für Anlagen zur Raumkühlung, Stromspeicher, Wärmepumpenheizungen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtung sowie für nicht-öffentliche Ladepunkte für Elektromobile, die ab 2024 installiert worden sind. Darunter fallen Anlagen, die eine Leistungsaufnahme von mehr als 4,2 Kilowatt besitzen und an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind. Bei einer Notfallmaßnahme zur Netzstabilisierung soll ihre Leistung auf 4,2 kW gedrosselt werden, damit die Anlagen mit eingeschränkter Leistung weiterbetrieben werden können.

 

Die Maßnahme zur Stabilisierung der Niederspannungsnetze ist erforderlich, da nach den Plänen der Bundesregierung bis 2030 sechs Millionen Wärmepumpen und fünfzehn Millionen Elektroautos an das Netz angeschlossen werden sollen. Da sich der Strombedarf durch die Nutzung von Wärmepumpen und Wallboxen verdoppeln oder verdreifachen kann, soll ein präventiver Hebel die Niederspannungsnetze vor einer Überlastung schützen. Von der Dimm-Regelung ausgenommen sind die E-Ladepunkte von Polizei und Rettungsdiensten sowie Kühl-Anlagen für Lebensmittel und Medikamente. Auch Infrarot- und Stromdirektheizungen fallen nicht unter die Regelung, da diese über keinen Pufferspeicher verfügen.

Bestandsanlagen, die bis Ende 2023 eingebaut worden sind, fallen nicht unter diese Regelung, können jedoch freiwillig in die netzorientierte Steuerung wechseln. Die Steuerung der Anlagen wird durch die Einrichtung eines Smart Meters ermöglicht. Die Steuerung der Verbrauchseinrichtungen kann durch eine Direktansteuerung der Anlage oder über ein Energiemanagementsystem erfolgen. Den Einbau eines Smart Meters kann ein Messstellen- oder Verteilnetzbetreiber vornehmen. Ab 2029 wird die Umsetzung der netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG für alle Netzbetreiber in ihrem jeweiligen Netzgebiet Pflicht.

 

Um sicherzustellen, dass auch größere Anlagen im Falle einer Leistungsdrosselung ausreichend heizen und kühlen können, ist für Wärmepumpen und Klimaanlagen mit mehr als elf Kilowatt eine Mindestleistung von vierzig Prozent der Netzanschlussleistung festgelegt. Bislang konnte ein Netzbetreiber den Netzanschluss größerer Anlagen wie Wärmepumpen oder Ladestationen aufgrund eines absehbaren Kapazitätsmangels ablehnen. Da der §14a des Energiewirtschaftsgesetzes dem Netzbetreiber ein Instrument gibt, um kritische Situationen zu verhindern, darf der Anschluss von Anlagen nun nicht mehr abgelehnt werden. Die Netzbetreiber sind dazu verpflichtet, ihre Netze bedarfsgerecht auszubauen.

 

Eine Dimmung des Stromnetzes darf nur vorgenommen werden, um einen Blackout oder einen Zusammenbruch des Netzes zu verhindern und darf nur so lange erfolgen, wie dies erforderlich ist. Die Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in einem Netzbereich müssen gleichbehandelt werden. Der Netzbetreiber ist gefordert, die Steuerungsmaßnahmen und die Ermittlung des Netzzustands zu dokumentieren. Zu den Steuerungsmaßnahmen, die im betroffenen Netzbereich ausgeführt werden, müssen Informationen auf der Internetplattform der Verteilnetzbetreiber veröffentlicht werden.