Neues Energiedienstleistungsgesetz soll für Entlastung sorgen

Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G), mit dem die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in nationales Recht umgesetzt wird, soll die Unternehmen durch diverse Änderungen entlasten. Dies betrifft unter andere die Energieauditpflicht. Bislang sind Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro dazu verpflichtet, mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit von qualifizierten Experten vornehmen zu lassen.

 

Da die Energieverbrauchsschwellwerte des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) angehoben worden sind, greift die Energieauditpflicht künftig nur noch für Unternehmen, deren Energieverbrauch mehr als 2,77 GWh pro Jahr beträgt. Im Rahmen des Energieaudits sind Unternehmen zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme verpflichtet. Dazu müssen auf der Plattform für Abwärme Angaben hinsichtlich der Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, Abwärme-führenden Medien mit ihren Temperaturen sowie Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen geleistet werden. Zudem muss bewertet werden, ob sich Maßnahmen zur Rückgewinnung und Nutzung von Abwärme umsetzen lassen. Geprüft werden muss ebenso die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit eines Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärmenetz oder Fernkältenetz.

 

Die Überprüfung der Energieaudits erfolgt bislang stichprobenartig durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das eine öffentliche Liste von Experten bereitstellt, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, um das Energieaudit nach § 8 des EDL-G vorzunehmen. Nach dieser bisherigen Rechtslage wird die Energieauditpflicht auf Basis der jeweiligen Unternehmensgröße bemessen. Das novellierte Energiedienstleistungsgesetz legt dafür hingegen den neuen Artikel 11 der Energieeffizienzrichtlinie zu Grunde.

 

Die Energieaudits müssen von qualifizierten und akkreditierten Experten vorgenommen werden, die Unternehmen eine fundierte Entscheidungsgrundlage für anschließende Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung ihres Treibhausgasausstoßes bieten. Dafür ist es erforderlich, dass Energieaudits auf der Grundlage aktuellen technischen Wissens erfolgen. Die Stichproben des BAFA haben gezeigt, dass die Empfehlungen der Energieauditoren zum Teil nicht auf dem aktuellen Stand der Technik basieren. Damit stellen sie für manche Unternehmen keine optimale Entscheidungsgrundlage für Energieeffizienz-Investitionen dar.

 

Um die Qualität der Energieaudits zu erhöhen, werden Mindestkriterien für ein qualitativ hochwertiges Energieaudit festgelegt. Angesichts des sich dynamisch weiterentwickelnden Standes der Technik ist eine hochwertige und kontinuierliche Aus- und Fortbildung der Energieauditoren erforderlich, damit diese Unternehmen eine fundierte Entscheidungsgrundlage für Investitionen geben können. Die Zulassung zum Energieauditor setzt eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer einschlägigen Fachrichtung voraus, bei der praxisbezogene Kenntnisse erworben wurden. Ein Energieauditor ist verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Die erste Weiterbildung muss zwei Jahre nach der Zulassung beginnen und mindestens 24 Weiterbildungspunkte umfassen.

 

Durch die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie werden die Bestimmungen des Energiedienstleistungsgesetzes aufgehoben, die das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz betreffen. Bislang müssen Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind, mit einem neuen Energielabel gekennzeichnet werden, das Aufschluss über die Effizienz gibt. 2019 ist die Klassifizierung von Heizanlagen nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) geändert worden. Da inzwischen ein Großteil der alten und ineffizienten Heizungsgeräte bereits über ein Energieeffizienzlabel verfügen, wird die Energieverbrauchskennzeichnung von Heizungsaltanlagen beendet.

 

Das novellierte Energiedienstleistungsgesetz soll vor Ende 2024 in Kraft treten.