Förderziele für erneuerbare Energien

Rechtliche Rahmenbedingungen

Mit der EU-Richtlinie für erneuerbare Energien (2009/28/EG) sind für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verbindliche Ziele definiert worden, um den Anteil von erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen. Im Verkehrssektor soll der Mindestanteil von erneuerbaren Energien bis 2020 zehn Prozent erreichen.

 

Mit dieser Richtlinie ist erstmals ein gemeinschaftlicher europäischer Rahmen für den Einsatz von erneuerbaren Energien in den Bereichen Strom, Wärme/Kälte und Transport geschaffen worden. Die bisherigen Förderinstrumente wie die Strom-Richtlinie (2001/77/EG) und die Biokraftstoff-Richtlinie (2003/30/EG) sind durch die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE) ersetzt worden.

In der EE-Richtlinie ist der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Endenergieverbrauch für jedes EU-Mitgliedsland gesondert festgesetzt. Wer-den die Quoten nicht erreicht, kann die EU Sanktio-nen gegen die betroffenen Mitgliedsstaaten verhängen. Ein Staat kann einen Teil seines Ziels auch durch den Import von Ökostrom-Mengen aus einem anderen EU-Land erfüllen.

 

Neben dem Einspeisungsmodell ist auch das Quotenmodell zugelassen, bei dem die Erzeuger ihren Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien durch den Erwerb von grünen Zertifikaten erfüllen können. Für Deutschland ist als nationales Ziel festgelegt, dass 18 Prozent des ge-samten Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energie gedeckt werden soll.