Statistische Erhebung: Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht

Diverse Kinos erhalten diesen Sommer ein Schreiben vom Statistischen Landesamt, in dem die Unternehmen aufgefordert werden, Auskunft über den Einsatz nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zu geben. Das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG) sieht vor, dass Kinos Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren müssen.

 

Im Rahmen des novellierten Umweltstatistikgesetzes (UStatG) ist das Erhebungsprogramm der amtlichen Statstistik im Bereich Verpackungen erweitert worden. Zum ersten Mal nehmen die Statistischen Ämter eine Erhebung der nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vor, die im Umweltstatistikgesetz in §5a Absatz 3 vorgeschrieben ist. Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Die Erhebung wird beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 alle zehn Jahre als Vollerhebung vorgenommen und erfolgt in den dazwischenliegenden Jahren in Form von Stichproben.

 

Dies betrifft Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht wie Mehrwegverpackungen, Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen sowie Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. „Für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind die Rücknahmepflichten über die Pfandregelung in Verbindung mit § 31 Verpackungsgesetz abgedeckt”, erklärt Dr. Bettina Sunderdiek, Kommunikation- und Pressechefin der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Die Kinobetreiber*innen sind im Rahmen der statistischen Erhebung gefordert, die Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen wie beispielsweise Mehrwegbecher für Getränke und Mehrwegschalen für Nachos anzugeben. Aufgeführt werden muss sowohl die Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen Mehrwegverpackungen sowie die Anzahl ihrer Umläufe, sofern dazu Daten vorliegen. Desweiteren sind die Art und Menge der als Abfall ausgesonderten Mehrwegverpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung zu beziffern.

 

Für die Erhebung nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen zudem Transportverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch nicht bei den Kinogänger*innen als Abfall anfallen, angegeben werden. Transportverpackungen werden üblicherweise im B2B-Bereich eingesetzt, um den Transport und die Handhabung der Ware zu erleichtern und Schäden zu vermeiden. Zu Transportverpackungen zählen unter anderen Einwegtransportkisten und -paletten, Schrumpffolien zur Bündelung von Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit, Stretchfolien zur Ladungssicherung auf Paletten sowie Umreifungsbänder.

 

Nicht als Transportverpackungen gelten Verpackungen von Verkaufseinheiten wie Einstückverpackungen und Mehrstückverpackungen, selbst wenn diese auch dem Transportschutz dienen. Dazu zählen beispielsweise Faltschachteln zur Bündelung von mehreren Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit oder Sortimentsverpackungen als Verkaufseinheit. Transportverpackungen gelten als Mehrwegverpackungen, sofern sie weitere Male eingesetzt werden können wie beispielsweise Getränkekisten aus Kunststoff.

 

Zu den Mehrwegverpackungen gehören ebenso wiederverwendbare Transportverpackungen wie Kisten, in denen die Mehrwegbecher nach Gebrauch gelagert und zum Spülservice transportiert werden. Im Rahmen der statistischen Erhebung nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind die Kinos gefordert, Art, Menge, Verbleib und Entsorgung von Mehrwegbechern und-schalen sowie von Mehrwegverpackungen anzugeben, soweit die Datenlage dies ermöglicht.