VerpackG: Auf Nachweis der Systembeteiligung achten
Kinobetreiber, die Serviceverpackungen an private Endkunden weitergeben, sind nach dem neuen VerpackG, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, nicht zur Registrierung verpflichtet. Dennoch gibt es eine Neuerung, die es zu beachten gilt. Die Abteilung Recht/Entsorgung der Zentralen Stelle Verpackungsregister weist daraufhin, dass die jeweilige Vorvertriebsstufe für alle verkauften Serviceverpackungen auf den Rechnungen ausweisen muss, dass diese wirksam an einem System beteiligt und registriert wurden. Diese Dokumentation benötigt der Abnehmer ohnehin für seine Buchführung. Gleichzeitig können die Kinobetreiber dadurch nachweisen, dass die Pflichten des Verpackungsgesetzes erfüllt sind.
Bitte beachten Sie, dass diese Delegation aktiv erfolgen muss und Sie im Sinne der Compliance dazu verpflichtet sind, die Systembeteiligung zu überprüfen, da die Ware ansonsten einem Vertriebsverbot unterliegt.Zentrale Stelle Verpackungsregister
Als Serviceverpackungen gelten Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden (z. B. Pappbecher, Imbisseinweggeschirr). Eine Befüllung beim Letztvertreiber ist auch gegeben, wenn sie nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle aber in deren räumlicher Nähe, z. B. einem an den Verkaufsraum angrenzenden separaten Abfüllraum erfolgt. Eine solche Abfüllung kann zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Kunden erfolgen. Grundsätzlich fällt jedoch der Zeitpunkt der Befüllung der Verpackung im Wesentlichen mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abgabe an den Endverbraucher) zusammen.
Verpackungen von Produkten, die bereits vorverpackt in die Vertriebsstelle des Letztvertreibers gelangen (z. B. in einer Groß-Bäckerei in Tüten vorverpackte Kekse), sind keine Serviceverpackungen. Der Letztvertreiber kann bei Serviceverpackungen verlangen, dass die Systembeteiligung von einer Vorvertriebsstufe übernommen wird. Bei mehreren Vorvertriebsstufen hat er die Wahl, von welcher er die Systembeteiligung verlangt. Diese kann die Pflichten dann allerdings nicht mehr weiter delegieren. Mit der Delegierung gehen auch alle anderen Pflichten (z. B. Registrierung und ggf. Vollständigkeitserklärung) auf den ausgewählten Vorvertreiber über. Den an den Endverbraucher abgebenden Letztvertreiber treffen diesbezüglich keine weiteren Pflichten mehr aus dem VerpackG.