Klimaschutzziele und Berechnung von Treibhausgasemissionen
In Deutschland sind die Treibhausgasemissionen den Berechnungen des Umweltbundesamtes zufolge 2024 gegenüber 2023 um 3,4 Prozent auf 649 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalente gesunken. Der Rückgang der klimaschädlichen Treibhausgase resultiert vor allem aus dem starken Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Netze sowie dem Emissionshandel. Dank der fortschreitenden Energiewende sinken die Emissionen in der Energieerzeugung überproportional und können nach dem Klimaschutzgesetz (KSG) die Zielverfehlungen der Sektoren Verkehr und Gebäude ausgleichen. Durch die 2024 erfolgte Novellierung des Klimaschutzgesetzes darf zwar keine Tonne mehr CO₂ ausgestoßen werden, aber die Betrachtung der einzelnen Sektoren entfällt.
Dies ermöglicht es der Bundesregierung zu entscheiden, wie die notwendigen Reduktionsanstrengungen über die Zeit verteilt werden. Während im Verkehrssektor großer Nachholbedarf besteht, sind im Gebäudebereich bereits wichtige Weichen gestellt worden, die eine konsequente Umsetzung erfordern. Um abschätzen zu können, wie sich die aktuelle Klimaschutzpolitik auf die klimaschädlichen Treibhausgasemissionen Deutschlands auswirkt, hat das Umweltbundesamt ein unabhängiges Forschungskonsortium damit beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Johann Heinrich von Thünen-Institut die Projektionsdaten zu erstellen. Den UBA-Projektionsdaten zufolge lassen sich mit der Fortführung der bereits implementierten klimapolitischen Instrumente die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 63 Prozent gegenüber 1990 reduzieren.
Dennoch kann Deutschland nicht seine Ziele zur EU-Klimaschutzverordnung einhalten, die verbindliche Minderungsziele für die Treibhausgasemissionen der Mitgliedsstaaten im Zeitraum 2021–2030 vorsieht. Die Lastenteilungsverordnung 2018/842 (Effort Sharing Regulation – ESR) bildet neben dem Emissionshandel die zweite tragende Säule der EU-Klimapolitik. Danach müssen die Wirtschaftssektoren, die nicht unter das EU-Emissionshandelsgesetz für Industrie und Energie fallen, ihre Emissionen gegenüber dem Jahres 2005 um 40 Prozent reduzieren. Die Vorgaben der Lastenverteilung sind 2023 im Rahmen des EU-Gesetzespaketes Fit for 55 erhöht worden.
Für Deutschland beläuft sich die voraussichtliche Gesamtlücke im Zeitraum 2021 bis 2030 derzeit auf 226 Mio. t CO₂-Äquvalente, die aus den unzureichenden Fortschritten in den Sektoren Verkehr und Gebäude resultieren. Sofern keine schnelle Nachsteuerung in diesen Sektoren erfolgt, muss Deutschland mit sprunghaft ansteigenden CO₂-Preisen sowie hohen Strafzahlungen an andere EU-Staaten rechnen.
Emissionen aus der Landnutzung (Land Use – LU), Landnutzungsänderungen (Land-Use Change – LUC) und Forstwirtschaft (Forestry – F) einschließlich Kohlenstoffsenken werden nicht von der Lastenteilungsverordnung erfasst. Sie fallen unter die LULUCF-Verordnung, welche die dritte Säule der EU-Klimapolitik darstellt. In Deutschland stellt der LULUCF-Sektor seit Jahren eine Senke dar. Die Senkenleistung des Waldes nimmt jedoch kontinuierlich ab und könnte sich aufgrund der verstärkten Holzentnahme bereits 2025 als Quelle erweisen.
Wissenschaftliche Erkenntnisse, die aus einem Forschungsprojekt zu den Auswirkungen der energetischen Nutzung forstlicher Biomasse resultieren, legen nahe, dass bei der Holzentnahme aus dem Wald die Senkenwirkung auf Produktebene berücksichtigt werden sollte. Bislang ist das CO₂, das bei der Verbrennung von Holz entsteht, in der THG-Bilanzierung mit Null angesetzt worden. Diese Bewertung resultiert daraus, dass Holz als nachwachsender Rohstoff CO₂ speichert, das durch Verrottung oder Verbrennung wieder in die Atmosphäre abgegeben wird.
Die Definition von Kohlenstoff, der im Kreislauf verbleibt, greift zu kurz, da sich das Wachstum von Bäumen und die Nutzung von Holz nicht zwangsläufig die Waage halten.
Sofern dem Wald mehr Holz entnommen wird als nachwächst, ist das Gleichgewicht gestört. Aus diesem Grunde wird das bei der Verbrennung freigesetzte CO₂, das bislang im Holz gebunden war, vom Umweltbundesamt inzwischen in die THG-Bilanzierung einbezogen. Dabei wird zwischen Holz aus dem Wald und Holz aus der Grün- und Gartenpflege unterschieden. Für Holz aus der Grün- und Gartenpflege werden geringere CO₂-Emissionsfaktoren angesetzt, da diese keine vergleichbaren Speicher wie im Wald bilden können. Das deutsche Klimaschutzgesetz schreibt vor, dass bis 2030 mindestens 25 Mio. t CO₂ durch Wälder, Moore und Grünflächen eingespeichert werden. Bis 2035 steigt diese Summe auf mindestens 35 Mio. t CO₂ und bis 2045 auf mindestens 40 Mio. t CO₂.
Im Holz von Bäumen sind zwischen 1,0 und 1,4 t CO₂ pro m³ gespeichert. Das Umweltbundesamt hat 2024 deshalb die Berechnung für das Heizen mit Holz im Rechner angepasst. In dem CO₂-Rechner werden neben den direkten Emissionen von Brennstoffen auch die indirekten Emissionen aus der Vorkette für Herstellung und Transport einbezogen. Das Umweltbundesamt hat keine Empfehlung zur CO₂-Bepreisung von Holzenergie abgegeben. Aufgrund der weltweit steigenden Nachfrage nach Holzrohstoffen und der abnehmenden Waldbestände sind jedoch auch ohne eine CO₂-Abgabe auf Holzenergie steigende Preise für Holzbrennstoffe zu erwarten.
Trotz der hohen Werte für Holzbrennstoffe stellen Öl- und Gasheizungen keine Alternative für Holzheizungen dar. Um die bis 2024 angestrebten Ziele zur Klimaneutralität zu erreichen, ist ein Ausstieg aus fossilen Brennstoffen erforderlich, der entsprechend im Gebäudeenergiegesetz (GEG) verankert ist. Das GEG sieht ab dem 1. Januar 2045 ein Betriebsverbot für Heizkessel mit fossilen Brennstoffen vor. Das Umweltbundesamt betrachtet Wärmepumpen und Wärmenetze als die vielversprechendsten Heiztechniken.