EU setzt bei Nachhaltigkeitspflichten auf „Stop-the-Clock“

Die Europäische Union hat die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, von der auch größere Kinounternehmen betroffen sind, um zwei Jahre verschoben. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verfolgt die EU das Ziel, mehr Transparenz über Nachhaltigkeitsinformationen und Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen und Branchen zu erhalten. Die CSRD verpflichtet Unternehmen verschiedener Größenordnungen dazu, anhand verbindlicher EU-Standards (ESRS) über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte zu berichten. Die Unternehmen sind gefordert, Informationen zu verschiedenen Umweltfaktoren wie Treibhausgasemissionen, Wasserressourcen, Verschmutzung, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft offenzulegen.

 

Um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, hat die EU-Kommission im Februar 2025 das sogenannte Omnibus-Paket vorgestellt, das eine Verschiebung der Anwendungsfristen für die CSRD und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) vorsieht. Das Europäische Parlament hat im April mit großer Mehrheit dem Kommissionsvorschlag zugestimmt, die Anwendung der Corporate Sustainability Reporting Directive um zwei Jahre zu verschieben. Die Sorgfaltspflichten sollen vereinfacht werden, um unnötige Komplexität und Kosten für Unternehmen zu vermeiden. Der Rat der Europäischen Union hat grünes Licht für die Verschiebung beider Richtlinien gegeben.

 

„Der Abbau unnötig komplexer EU-Vorschriften ist ein wesentlicher Bestandteil unseres Plans, Europa wettbewerbsfähiger zu machen“, erklärt Valdis Dombrovskis, Mitglied der Kommission für Wirtschaft und Produktivität sowie für die Umsetzung und Vereinfachung. „Vereinfachung heißt nicht Deregulierung. Es geht darum, unsere Ziele intelligenter und weniger aufwendig zu erreichen, damit sich unsere Unternehmen, insbesondere unsere KMU, auf Wachstum, Beschäftigung und Innovation konzentrieren und uns dabei helfen können, den grünen und den digitalen Wandel zu verwirklichen. Heute unternehmen wir einen wichtigen ersten Schritt in diese Richtung.“

Große Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und einer Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro
 oder Nettoumsatzerlösen von mindestens 40 Millionen Euro
 sind damit erst im Geschäftsjahr 2027 berichtspflichtig und müssen 2028 einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen. Die zweijährige Verschiebung gilt auch für kleine und mittelgroße börsennotierte Unternehmen, die erstmals für das Geschäftsjahr 2028 eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vorlegen müssen.

 

Mit dem sogenannten „Stop-the-Clock“-Beschluss setzt die EU einen neuen zeitlichen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichtspflicht, den Unternehmen nutzen können, um sich systematisch und strategisch mit den Anforderungen der Berichterstattung zu beschäftigen. Das Ziel ist, die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD zu vereinfachen. Für mittelständische Unternehmen soll der Bürokratieaufwand um mindestens 35 Prozent gesenkt werden. Dies beinhaltet beispielsweise eine Reduzierung der verpflichtenden Datenpunkte, eine Priorisierung der quantitativen Angabepflichten sowie eine Klarstellung von Begriffen und Textpassagen, die nicht eindeutig formuliert sind.

 

Auch die geplanten Sorgfaltspflichten der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), mit der die Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards in der Lieferkette adressiert werden, treten erst später in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen das EU-Lieferkettengesetz bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen. Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und 1,5 Milliarden Euro Umsatz sind ab 2028 gefordert, diese Pflichten entsprechend umzusetzen. Für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden verschiebt sich entsprechend der Zeitpunkt der Erstanwendung. Durch die Verschiebung erhalten die Unternehmen mehr Zeit, sich auf die neuen Sorgfaltspflichten vorzubereiten.