Das neue EEG soll die Volleinspeisung von Photovoltaikanlagen stärken

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen 267 Seiten umfassenden Referentenentwurf zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorgelegt, die im Rahmen des Sofortprogramms als „Osterpaket“ im Kabinett beschlossen werden soll. Bereits feststeht, dass die EEG-Umlage im Rahmen des EEG-Entlastungsgesetzes zum 1. Juli 2022 auf Null abgesenkt wird. Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien wird über den Bundeshaushalt gedeckt, was auch Stromverbraucher*innen entsprechend entlastet. Die Stromlieferanten sind verpflichtet, den Strompreis zum 1. Juli 2022 um 3,723 Cent/kWh zu senken und den eingesparten Betrag in der Rechnung auszuweisen.

 

Mit dem beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien soll künftig die Importabhängigkeit von fossilen Rohstoffen verringert werden, da Energiesouveränität auch als eine Frage der nationalen und europäischen Sicherheit betrachtet wird. Mit dem EEG wird angestrebt, entsprechend dem 1,5-Grad-Klimaschutzziel die Transformation zu einer treibhausgasneutralen Stromversorgung zu zu realisieren und den Strom in Deutschland 2035 nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien zu decken.

 

Um die im Koalitionsvertrag vereinbarte Zielsetzung umzusetzen, 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs 2030 aus erneuerbaren Energien zu beziehen, müssen die Ausbaupfade entsprechend angehoben werden. 2021 lag der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch erst bei rund 42 Prozent. Zudem wird erwartet, dass der Strombedarf durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr stark ansteigen wird. Das BMWK rechnet damit, dass 2030 in Deutschland rund 572 TWh aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden sollen.

Um diesen Strombedarf zu decken, werden die Ausbauraten auf 10 GW pro Jahr bei Windenergie an Land und 20 GW pro Jahr bei Solarenergie erhöht. Die Förderung der erneuerbaren Energien soll grundsätzlich wie bisher auf Basis von Marktprämien erfolgen. Die Vergütungssätze für Eigenversorgungsanlagen für 2022 sollen auf dem Niveau vom April 2022 fixiert und ab dem Jahr 2023 jeweils halbjährlich um ein Prozent gesenkt werden.

 

Im Koalitionsvertrag ist zunächst nur eine Photovoltaik-Pflicht für gewerbliche Neubauten vereinbart worden. Eine PV-Pflicht beim Bau von Wohngebäuden und grundlegenden Dachsanierungen ist bislang nicht geplant. Für Photovoltaik-Installationen auf Gewerbedächern mit einer Leistung von 300 bis 1.000 Kilowatt sind attraktivere Rahmenbedingungen vorgesehen. Die Ausschreibungsgrenze für Dachanlagen soll von 750 Kilowatt auf ein Megawatt angehoben und die Auflage für den Mindest-Eigenverbrauch schrittweise aufgehoben werden.

 

Neue PV-Anlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, erhalten künftig eine höhere Förderung als Anlagen, deren Betreiber den Strom auch teilweise selbst verbrauchen. Bei Dachanlagen außerhalb der Ausschreibungen wird die Vergütung für Anlagen mit und ohne Eigenversorgung in unterschiedliche Leistungskategorien unterteilt. Für die Volleinspeise-Anlagen sind Aufschläge in den Leistungsklassen 10 kW, 40 kW und 100 kW geplant.

 

Photovoltaik-Pflicht in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg besteht bereits eine Photovoltaik-Pflicht für neue Nichtwohngebäude und große Parkplätze, die ab dem 1. Mai 2022 auch auf neue Wohngebäude ausgedehnt wird. Ab Januar 2023 soll die Photovoltaik-Pflicht auch bei allen grundlegenden Dachsanierungen greifen.