Gesetzliches Verbot für Greenwashing

Allgemeine Umweltaussagen, mit denen Unternehmen versuchen, sich und ihren Produkten ein nachhaltiges Image zu verleihen, sind seit dem 27. September 2026 verboten. Auch Kinos sind gefordert, ihre Kommunikation hinsichtlich Umweltaussagen auf Greenwashing-Risiken zu prüfen. Freiwillige Umweltaussagen auf der Website und in den Social Media-Kanälen sollten ebenso kritisch unter die Lupe genommen werden wie Marketingmaterialien sowie Verpackungen und verwendete Labels.

 

Pauschale Begriffe und beliebte Buzz-Wörter wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn diese sich allgemein auf ein gesamtes Produkt oder Unternehmen beziehen. Claims wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“, die ausschließlich auf Kompensationszahlungen oder -maßnahmen basieren, sind nicht mehr zugelassen. Dazu gehört beispielsweise mit Klimaneutralität zu werben und als Kompensation ein Waldprojekt anzugeben.

 

Sofern Klimaziele von Unternehmen adressiert werden, muss ein konkreter Umsetzungsplan dafür vorhanden sein, in dem die Ziele messbar und zeitlich definiert werden. Entsprechende Ressourcen und Maßnahmen sind zu hinterlegen. Zudem muss eine regelmäßige externe Überprüfung vorgesehen sein und die Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden. Für jede Umweltaussage muss eine belastbare Dokumentation vorhanden sein, die bei Bedarf abrufbar ist. Die getroffenen Aussagen sind verständlich anhand von Zahlen, dem Zeitraum und Bezugspunkt zu belegen. Die Aussagen müssen direkt im Werbemittel erklärt und dürfen nicht über einen Webcode ausgelagert werden.

Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch verwendet werden, sofern diese geprüft oder staatlich anerkannt sind wie beispielweise das EU-Ecolabel oder der Blaue Engel. Als unzulässig gelten nicht belegte „Nachhaltigkeitssiegel“ sowie naturbezogenene Bildelemente wie Blätter oder Wassertropfen, die mit Aussagen zu Nachhaltigkeit kombiniert werden. Dies kann auch Logos oder Marken betreffen, die Unternehmen zu Werbezwecken gestaltet haben. Eine belegbare anerkannte Umweltleistung wie „Energieeffizienzklasse A“ darf weiterhin kommuniziert werden.

 

Sofern in einem Unternehmen kritische Klima-Claims identifiziert werden, sind Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Aussagen zu ergänzen, zu konkretisieren oder zu streichen. Bei Bestandsware kann die Anpassung durch Überkleber erfolgen. Unternehmen sind gefordert, Mitarbeiter*innen, Partner*innen und ,Auftragnehmer*innn entsprechend zu sensibilisieren.

 

Die Umsetzung der EU-Richtlinie Empowering Consumers Directive (EmpCo) ist am 27. September 2026 im deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Die EmpCo-Richtlinie ist im Rahmen des Europäischen Green Deals auf den Weg gebracht worden. Die EU-Vorgaben betreffen sämtliche Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Umsatz. Allgemeine Umweltaussagen, die Verbraucher*innen erreichen können, sind abmahngefährdet.  Weder für Werbematerial noch für Verpackungsmaterial oder Marken gibt es Übergangsfristen. Allerdings soll eine neue Regelung in § 15 b UWG bis 2028 dafür sorgen, dass bereits im Handel befindliche Ware nur bei schwerwiegenden Verstößen vernichtet werden muss.