Änderungen im Stromsteuerrecht

Am 1. Juli 2019 ist das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Mit der Änderung des Stromsteuergesetzes sind in erster Linie weitreichende Neuerungen in der Besteuerung des dezentral erzeugten Stroms verbunden. Die Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien ist neu gestaltet worden, so dass diese von der EU-Kommission nicht mehr als staatliche Beihilfen betrachtet werden. Laut Bundesregierung stehen die seit 2000 unveränderten Stromsteuerbefreiungen nicht mehr im Einklang mit dem zunehmend dezentral ausgestalteten Strommarkt, welcher durch die fortschreitende Energiewende geprägt ist.

Mit der Neuregelung der Stromsteuerbefreiungen wird vermieden, dass eine große Zahl von Betreibern von Stromerzeugungsanlagen künftig den zum Selbstverbrauch entnommenen Strom versteuern muss. Strom, der in großen Anlagen (mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt) erzeugt und am Ort der Erzeugung verbraucht wird, ist zukünftig steuerfrei.

 

Bei Kleinanlagen beschränkt sich die Steuerbefreiung auf Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wird. Darüber hinaus sind die stromsteuerlichen Regelungen für Batteriespeicher angepasst worden. Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten ohne Antragstellung als Teil des Versorgungsnetzes.