Das EEG 2023 und das neue Energiesicherungspaket
Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), das vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist, sieht unter anderem einen höheren Ausbau der Solarenergie vor. Die höheren Einspeisevergütungen gelten, sobald das EEG 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist. Für das EEG 2023, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, sind noch weitere Novellierungen vorgesehen.
Um den Ausbau der Solarenergie zu beschleunigen, soll die derzeit installierte Leistung von aktuell 60 Gigawatt bis 2030 auf 215 Gigawatt erhöht werden, was einen Zubau von rund 22 Gigawatt pro Jahr erfordert. Bis 2024 wird eine Solarleistung von insgesamt 88 Gigawatt und bis zum Jahr 2026 eine Erhöhung auf 128 Gigawatt angestrebt. Die Zielmarke für das Jahr 2040 sieht eine installierte Photovoltaik-Leistung von 400 Gigawatt vor. Damit wird beabsichtigt, den Anteil von Solarenergie am Strommix in Deutschland von derzeit zehn Prozent langfristig auf dreißig Prozent zu steigern.
Um diese ambitionierten Ziele zu erreichen, sind entsprechende Anreize für einen Ausbau der Solarenergie sowie ein Abbau von Investitionshindernissen erforderlich. Seit dem ersten 1. Juli 2022 ist bereits die EEG-Umlage entfallen. Die EEG-Förderung soll künftig über den Bundeshaushalt erfolgen und mit Mitteln aus dem Brennstoffemissionshandel gespeist werden.
Die Vergütungssätze für die ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Solarenergie werden angehoben. Bei der geförderten Direktvermarktung erhalten Eigentümer*innen von kleinen Photovoltaik-Anlagen bis 10 Kilowatt künftig 8,60 Cent pro Kilowattstunde. Für PV-Anlagen bis 40 Kilowatt gibt es künftig 7,50 Cent je Kilowattstunde und für PV-Installationen bis 750 Kilowatt 6,20 Cent pro Kilowattstunde. Dieses Entgelt setzt sich aus dem Börsenmarktwert des eingespeisten Stroms und der Marktprämie des Netzbetreibers abzüglich der Provision für den Direktvermarkter zusammen.
Bei der festen Einspeisevergütung, die Kinobetreiber*innen oftmals für kleine gewerbliche Dachanlagen mit Eigenverbrauch wählen, liegen die Tarife um jeweils 0,4 Cent pro Kilowattstunde niedriger. Für Volleinspeiser von Photovoltaik-Anlagen bis 300 Kilowatt wird ein Zuschuss gezahlt, der zwischen 3,8 und 5,1 Cent pro Kilowattstunde beträgt. Zudem wird die Anmeldung für PV-Anlagen vereinfacht, wenn diese zum Teil als Volleinspeiseanlage und zum Teil als Teileinspeiseanlage genutzt werden sollen. Dafür sind zwei separate Zähler erforderlich.
Zudem wird die Spitzenlastkappung kleiner PV-Anlagen gestrichen. Zunächst wird diese Regelung ab dem 1. Januar 2023 für Neuanlagen gelten. Bislang dürfen Photovoltaikanlagen nicht mehr als siebzig Prozent ihres produzierten Stroms in das öffentliche Netz einspeisen. Mit dieser Einspeisebegrenzung wollen die Netzbetreiber sicherstellen, dass das Stromnetz nicht lokal überlastet wird, wenn beispielsweise mehrere PV-Anlagen in einer Straße gleichzeitig ein hohes Stromvolumen einspeisen. Da eine starke Sonneneinstrahlung eine gebündelte Solareinspeisung bewirken kann, ist im EEG eine Leistungsbegrenzung von 70 Prozent vorgesehen.
Technisch umgesetzt werden kann diese Anforderung durch eine feste wie auch variable Drosselung des Wechselrichters oder durch ein Einspeisemanagement mit Rundsteuerempfänger (RSE). Bei der festen Drosselung des Wechselrichters wird die maximale Leistung der PV-Anlage ermittelt und siebzig Prozent dieser Leistung als Obergrenze im Wechselrichter festgelegt. Bei dieser Variante wird der überschüssige Solarstom abgeregelt.
Bei der variablen Drosselung des Wechselrichters wird die Obergrenze nicht am Wechselrichter eingestellt, sondern dabei ist der Verknüpfungspunkt zum öffentlichen Stromnetz ausschlaggebend. Dadurch kann die Anlage mehr PV-Strom produzieren, der für den Eigenverbrauch genutzt werden kann. Dies erfordert ein Smart Meter, das die Menge des selbst verbrauchten Solarstroms registriert, die Daten an den Wechselrichter übermittelt und die Einspeiseleistung der PV-Anlage erfasst. Bei einem Einspeisemanagement mit Rundsteuerempfänger erfolgt keine Drosselung des Wechselrichters, sondern der Netzbetreiber stoppt die Einspeisung des Stroms, wenn eine Überlastung des Netzes droht. Diese Variante bietet nur die Option, entweder den gesamten PV-Strom oder gar keinen Strom ins Netz einzuspeisen.
Aufgrund der angespannten Gasversorgungslage hat die Bundesregierung ein weiteres Energiesicherungspaket vorgelegt, das unter anderem vorsieht, den Erdgasverbrauch in der Stromerzeugung weiter zu senken. Damit eine verringerte Verstromung von Erdgas durch eine zusätzliche Einspeisung von Solarstrom ausgeglichen werden kann, ist geplant, die siebzig Prozent-Kappungsregel auch für Bestandsanlagen zu streichen. “Derartige Maßnahmen verlangen gesetzliche Änderungen, die eng innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden“, erklärt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMKV) in seinen Erläuterungen zum Energiesicherungspaket.
Um die Energieeinsparung in Unternehmen zu verbessern, sollen Firmen, die ein Energie- und Umweltmanagementsystem eingeführt haben, solche Energiesparmaßnahmen umsetzen, die sich innerhalb von zwei Jahren wirtschaftlich rechnen. Zudem soll im Zuge der EnSiG-Verordnungen geregelt werden, öffentliche Einrichtungen und Bürogebäude nicht zu beheizen, sofern diese nicht genutzt werden.
Um überall Energie zu sparen, wo das möglich ist, sollen Foyers und Treppenhäuser von öffentlichen Gebäuden und Bürogebäuden, in denen sich keiner regelmäßig aufhält, nicht beheizt werden.
Dies sei eine Anregung daran mitzuarbeiten, gemeinsam soviel Gas wie möglich zu sparen, wie eine Sprecherin des BMWK erklärt. Damit soll verhindert werden, dass ein großer Gasmangel entsteht, der eine Priorisierung der Verbraucher erforderlich macht.