GEG-Novelle: Neue Anforderungen für energieeffizientere Gebäude

Mit der Novellierung der Europäischen Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive – EPBD), strebt die Europäische Kommission an, die Renovierungsquote von Gebäuden zu steigern und den Energieverbrauch sowie die Treibhausgasemissionen von Gebäuden zu reduzieren. In den EU-Mitgliedsstaaten ist der Gebäudesektor für 40 Prozent des Energieverbrauchs und 36 Prozent der Treibhausgasemissionen verantwortlich.

 

Das EU-Parlament hat über den Entwurf zur Europäischen Gebäuderichtlinie abgestimmt, die EU-weite Mindesteffizienzstandards für den Gebäudebestand (Minimum Energy Performance Standards – MEPS) vorsieht. Der europäische Gebäudebestand soll in ein EU-weit harmonisiertes System von Energieeffizienzklassen von A bis G eingeteilt werden. Ein Gebäude der niedrigsten Energieeffizienzklasse G besitzt einen rund achtmal höheren Energiebedarf als eines der höchsten Energieeffizienzklasse A.

 

Das Ziel ist, die Sanierungsquote im Baubestand zu steigern und die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, damit der Gebäudebereich in der EU bis 2030 wesentlich weniger Treibhausgasemissionen erzeugt und der Energieverbrauch sinkt. Bis zum Jahr 2050 soll der gesamte Baubereich in der EU klimaneutral sein. Ab 2028 sollen alle Neubauten in den Mitgliedstaaten emissionsfrei sein und mit Photovoltaik-Anlagen ausgestattet werden, sofern das technisch umsetzbar und wirtschaftlich möglich ist.

In dem neuen Artikel 9a zur Solarenergie in Gebäuden schreibt die Europäische Gebäuderichtlinie vor, dass spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie alle neuen Gebäude so konzipiert werden müssen, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung des Standorts optimiert wird. Auch für Bestandsgebäude soll eine Photovoltaik-Pflicht gelten, sofern dies technisch und wirtschaftlich umsetzbar ist.

 

Der Zeitplan sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2026 auf allen bestehenden Nichtwohngebäuden eine Photovoltaik-Anlage errichtet werden muss. Bis zum 31. Dezember 2032 gilt dies auch für alle Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden. Zudem soll der Energiestandard von Bestandsgebäuden schrittweise erhöht werden. Privatwirtschaftlich genutzte Nichtwohnbauten müssen ab dem 1. Januar 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E und ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen.

Die steigenden Energiepreise haben den Schwerpunkt auf Energieeffizienz und Energiesparmaßnahmen gelegt. Die Verbesserung der Leistung der Gebäude in Europa wird unsere Rechnungen und unsere Abhängigkeit von Energieimporten verringern. Ciarán Cuffe, Berichterstatter für die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

In Deutschland erfolgt die Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Der Gesetzentwurf für die GEG-Novelle 2024 wird gegenwärtig von den zuständigen Bundesministerien überarbeitet. Die Bundesregierung strebt an, das novellierte GEG 2024 noch vor der Sommerpause im Bundestag zu beschließen. Die Bundesregierung hatte bereits im Sommer 2022 beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll.

 

Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt nur für den Einbau neuer Heizungen; Ausnahmen sind möglich. In Härtefällen können Eigentümer*Innen von der Pflicht befreit werden. Bestehende Heizungen können weiter betrieben und kaputte Heizungen repariert werden. Sofern sich eine Erdgas- oder Ölheizung nicht reparieren lässt, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, damit der Umstieg auf eine Erneuerbaren-Heizung nicht sofort erfolgen muss.

 

Mit der vorgesehenen Regelung wird ein technologieoffener Ansatz verfolgt, der eine maximale Flexibilität beim Einsatz von verschiedenen Alternativen zur Beheizung von Gebäuden mit Öl oder Gas vorsieht. Dazu gehört ein Anschluss an das Fernwärmenetz, eine Beheizung mit Kraftstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen, mit Wärmepumpen oder Wasserstoff. In bestehenden Gebäuden können weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie zu 65 Prozent mit grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Erlaubt ist auch die Installation von H2-Ready-Gasheizungen, in denen sich Wasserstoff einsetzen lässt.

 

Der Entwurf für das novellierte GEG sieht vor, dass das Gesetz am 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Die Regelungen für eine Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung sowie einen hydraulischen Abgleich sollen erst ab 1. Oktober 2024 gelten.