FFA-Kinoförderung: Das Prinzip der Priorisierung
Mit Einführung des neuen FFG zum 1. Januar 2025 haben sich auch die Fördermodalitäten für Kinobetreiber*innen geändert, welche die Umsetzung ökologischer Maßnahmen betreffen. Die bisherige Kinoprojektförderung wird von einer teilautomatisierten Kinoförderung abgelöst. „Die Fördermittelvergabe erfolgt nach dem Prinzip der Priorisierung nach Aspekten wie Barrierefreiheit, Kinokerngeschäft und Nachhaltigkeit“, erklärt der FFA-Vorstand Peter Dinges. „Unsere Spruchpraxis sieht für eine große Bandbreite umweltschonender Maßnahmen im Kinobetrieb Förderhilfen vor.“
Dies umfasst Verbesserungen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung wie die Modernisierung von Heizungssystemen, raumlufttechnischen Anlagen, die Installation wassersparender Sanitärtechnik sowie die energetische Sanierung von Dach und Fassaden wie beispielsweise Wärmedämmung. Unterstützt werden auch Investitionen zur Nutzung regenerativer Energien wie die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Stromspeichern. Die günstigste Energie ist stets der Strom, der nicht verbraucht wird. Um die Energieeffizienz im Kinobetrieb zu erhöhen, sind Maßnahmen wie der Einsatz von energiesparender LED-Beleuchtung und moderner Kühlgeräte mit hohem Effizienzgrad förderfähig.
Die FFA unterstützt nicht nur Neuanschaffungen, sondern fördert auch die Reparatur von Einrichtungsgegenständen, technischen Ausrüstungen oder infrastrukturellen Komponenten. Die Voraussetzung ist, dass mit dieser Maßnahme die entsprechende Funktionalität verbessert wird. Im Zuge der Kreislaufwirtschaft ist die Vermeidung und Reduzierung von Abfällen ein Kernthema, das förderseitig adressiert wird. Darunter fallen beispielsweise Systeme zur Abfalltrennung, die Anschaffung von Spülmaschinen sowie Rücknahmegondeln für Mehrweggeschirr. Filmtheater, die ihren Gästen Anreize zur emissionsarmen Anfahrt anbieten möchten, können bei der FFA Fördermittel zur Schaffung von Fahrradstellplätzen und E-Ladesäulen im Außenbereich beantragen.
Für die Modernisierung und Verbesserungsmaßnahmen von Kinos können bis zu 50 Prozent der anerkennungsfähigen Gesamtkosten beantragt werden. Die maximale Höhe der Förderung für eine Spielstätte beträgt 200.000 Euro pro Jahr, wovon 50 Prozent als Zuschuss und 50 Prozent als Darlehen gewährt werden. Die Mittel der Kinoförderung werden jeweils zu gleichen Teilen auf die Einreichtermine verteilt. Die Förderung wird nach der Reihenfolge des Antrageingangs bewilligt. Sollten die Fördermittel für das Antragsvolumen nicht ausreichen, erfolgt die Vergabe nach einer vordefinierten Priorisierung.
An erster Stelle stehen Anträge auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit wie Einbau einer Rampe oder eines Aufzugs, Umbau der WC-Anlagen oder Erstellung einer barrierefreien Website. Die zweite Priorität liegt auf Modernisierungen und Verbesserungen von Kinos, die den Erhalt des Kinokerngeschäft sichern. Darunter fallen Projektion, Ton-Anlagen, Bestuhlung, Beleuchtung, Kassensysteme als auch Maßnahmen in den Bereichen Sicherheits- und Haustechnik sowie Brandschutz. Sollte es dabei zu einer Mittelknappheit kommen, wird die Förderhöhe bis zu maximal 20 Prozent gekürzt. Wenn das nicht ausreicht, werden Anträge auf Ausnahme der 25-Prozent-Regel nicht mehr gewährt.
Sofern ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, können im dritten Schritt Modernisierungsmaßnahmen unter Nachhaltigkeitsaspekten sowie die Implementierung von umweltschonenden Verfahren bewilligt werden. Im Falle einer Mittelknappheit gilt auch dabei der Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht berücksichtige Anträge müssen nicht erneut gestellt werden, sondern können automatisch dem nächsten Termin zugeordnet werden.
Darüber hinaus kann für die Beratung von Kinos zu nachhaltigen Maßnahmen sowie der Implementierung von modernen Technologien im Betrieb ein Zuschuss von 80 Prozent in Höhe bis zu 5.000 Euro beantragt werden. Werden diese Mittel nicht ausgeschöpft, wird an dem jeweiligen Termin die Kinoförderung damit aufgestockt.