Gebäudemodernisierungsgesetz stellt neue Anforderungen

Mit dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GmodG) ist das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst worden. Die Regelungen der §§ 71-73 GEG sind entfallen. Beim Einbau eines neuen Heizungssystems ist es nicht mehr erforderlich, einen Nutzungsanteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien nachzuweisen. Nach § 42 GModG können neben Wärmepumpen, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen oder einer Biomasseheizung auch Gas- und Ölheizungen weiterhin eingebaut und betrieben werden.

 

Der Einbau von Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen ist an die Auflage gekoppelt, einen Pflichtanteil erneuerbarer Brennstoffe beizumischen, die schrittweise angehoben werden. Die sogenannte „Bio-Treppe“ gibt vor, dass die Anteile von Grüngas und Bio-Heizöl ab dem Jahr 2029 zehn Prozent betragen müssen. 2030 steigt der Pflichtanteil erneuerbarer Brennstoffe auf 15 Prozent, im Jahr 2035 auf 30 Prozent und 2024 auf 60 Prozent. Ab 2045 dürfen Gas- und Ölheizungen nur noch mit 100 Prozent Grüngas bzw. Bio-Heizöl betrieben werden. Die Einführung der Bio-Treppe bringt neue Nachweis- und Aufbewahrungspflichten und erhebliche Rechtsunsicherheiten mit sich.

 

Die Details der Grüngas-/Grünheizölquote soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festlegen. Damit werden Energieversorger verpflichtet, Gas, Öl und Flüssiggas ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Es besteht Unklarheit über die Verfügbarkeit sowie die Preise für biogene Brennstoffe. Der Einsatz von Wasserstoff und Biomethan zur Beheizung von Gebäuden kann erhebliche Kosten verursachen. „Die Bio-Treppe kann zur Kostenfalle werden“, warnt Dr.-Ing. Julian Schwark vom Bundesverband des Schornsteinfeger, da sich steigende Brennstoffpreise direkt auf die Heizkosten auswirken.

Bei der Planung einer neuen Heizungsanlage empfiehlt es sich, die diversen Übergangsvorschriften und Nachweispflichten zu berücksichtigen, die das Gebäudemodernisierungsgesetz vorgibt. Je nach Gebäude und Heizungsanlage lassen sich die Anforderungen der Bio-Treppe ganz oder teilweise durch die Kombination mit einer Solarthermieanlage, einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder dem Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllen.

 

Das Versäumnis einer Frist oder eines Nachweises, der geführt werden muss, kann zu Bußgeldern bis zu 50.000 Euro führen. Unternehmen und Brennstofflieferanten müssen künftig mehr Verantwortung übernehmen. Die verpflichtende Beratung vor dem Einbau fossiler Heizungsanlagen ist im GModG gestrichen worden. Auch die technische Bewertung der Heizungsanlage bei der Abnahme durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist in wesentlichen Bereichen reduziert worden.

 

Die in § 71a GEG formulierten Anforderungen an die Gebäudeautomation und das Energiemanagement in Nichtwohngebäuden werden im § 56 GModG fortgeschrieben, wie es die EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) vorsieht.

Bis Ende 2029 müssen Nichtwohngebäude wie beispielsweise Kinos mit einer Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage (bzw. kombinierten Anlagen) mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW mit Monitoringtechnik sowie einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet werden.

Das Monitoring dient dem Zweck, die Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme zu überwachen, zu protokollieren und zu analysieren. Das Ziel ist, Effizienzverluste gebäudetechnischer Systeme zu erkennen und zu verbessern sowie die Qualität des Raumklimas zu überwachen.

 

Neubauten müssen darüber hinaus mit einem Gebäudeautomationssystem (GA) ausgerüstet werden, das Aufgaben wie automatisiertes Messen, Steuern und Regeln (MSR) übernimmt sowie auch das Monitoring, die Optimierung, Bedienung und das Management von Heizung, Lüftung, Klima, Beleuchtung, Verschattung und anderer Gebäude-Techniken. Der vorgeschriebene Automationsgrad von neu zu errichteten Nichtwohngebäuden ist von der jeweiligen Nennleistung der Anlagen abhängig. Ab einer Nennleistung von 290 kW gelten höhere Anforderungen.

 

Am 1. Januar 2027 treten weitere Regelungen in Kraft, mit denen die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt werden. Ab 2027 soll eine bundesweite Solarpflicht für neu errichtete Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche eingeführt werden. 2030 folgt die Einführung von Mindestenergiestandards für Nichtwohngebäuse, die EU-weit in Effizienzklassen von A bis G unterteilt werden, wobei G die schlechteste Effizienz bezeichnet.

 

Für bestimmte Nichtwohngebäude ist eine Sanierungspflicht vorgesehen, die 2033 weiter verschärft wird. Neue Anforderungen werden ebenfalls an Energieausweise gestellt. Bei Nichtwohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden wird künftig der Bedarfsausweis Pflicht.
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