Wärmewende in Hamburg: Heizen mit erneuerbaren Energien

Kinobetreiber*nnen, die ihre Heizung austauschen möchten, sind in Hamburg ab dem 1. Juli 2021 dazu verpflichtet, dass mit der neuen Anlage mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Diese Regelung sieht das Hamburgische Klimaschutzgesetz vor, das zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Mit dieser neuen Vorschrift möchte der Senat in der Hansestadt die Wärmewende vorantreiben.

 

Der Neuanschluss von Heizkesseln, die mit flüssigen fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist nur noch bis zum 31. Dezember 2021 gestattet. Auch fest installierte Stromdirektheizungen mit mehr als zwei Kilowatt Leistung sind in Zukunft nicht mehr zulässig. Als erneuerbare Energien anerkannt werden solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, feste, flüssige und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden.

 

„Beim Mindestanteil von 15 Prozent erneuerbaren Energien in neuen Heizungsanlagen setzen wir auf zuverlässige und erprobte Technologien wie etwa der Nutzung von Biomasse, Solarthermie und Umweltwärme, aber künftig auch auf technische Innovationen wie Brennstoffzellentechnik”, erklärt Jens Kerstan, Senator für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA). „Wo immer die Möglichkeit besteht, sich an ein Wärmenetz anzuschließen, das Wärme mit einem entsprechenden Anteil erneuerbarer Energien liefern kann, kann und soll auch diese einfache Möglichkeit genutzt werden. Der Ausbau der Wärmenetze und der Wärmeproduktion mit mehr erneuerbaren Energien ist dabei ein weiterer wichtiger Baustein der Wärmewende in Hamburg.”

 

Damit positionniert sich Hamburg bundesweit als ein Vorreiter beim Klimaschutz im Gebäudebereich. Ein weiteres Herzstück des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes sieht eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen vor. Diese Vorschrift gilt ab 2023 zunächst nur für Neubauten. Ab dem Jahr 2025 greift die Photovoltaik-Pflicht auch für Bestandsgebäude, bei denen die Dachhaut vollständig erneuert wird. Von der Solarpflicht befreit sind Gebäude, deren Dachflächen mit Reet, Stroh, Holz oder lichtdurchlässigem Glas bedeckt sind oder bei denen die Statik des Gebäudes keine zusätzlichen Lasten durch eine Photovoltaikanlage zulässt.

 

Nach den Schätzungen der Hamburger Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft können durch die Umsetzung der Solardachpflicht bis 2030 etwa 60.000 Tonnen CO2 eingespart werden.

Langfristig strebt die Hansestadt Hamburg an, alle geeigneten Dachflächen möglichst in Kombination mit Gründächern zur Stromerzeugung durch Solarenegie zu nutzen. Im Zuge der Identifizierung von energie- und kosteneffizienten Maßnahmen und des Ausbaus einer klimaneutralen Wärmeversorgung ist zudem der Aufbau eines Wärmekatasters vorgesehen.

 

Derweil hat das Umweltbundesamt ein Gutachten erstellen lassen, wie sich eine Katasterlösung bei der bundesweiten Einführung einer Photovoltaik-Pflicht ausgestalten ließe. Eine mögliche Option sieht vor, dass die Eigentümer*nnen entscheiden, ob sie selbst eine PV-Anlage auf ihre Dachfläche installieren möchten oder diese in ein Kataster eintragen, so dass Dritte die Dachfläche für den Betrieb einer PV-Anlage pachten können.

 

Die Kombination der PV-Pflicht mit einem Verpachtungskataster soll sicherstellen, dass PV-Anlagen nur auf rentablen Dachflächen errichtet werden. Ob eine Fläche sich wirtschaftlich eigne, sei zu daran zu erkennen, ob die Eigentümer*n bzw. Dritte über das Kataster eine Anlage installierten. Die Einführung einer bundesweiten Solarpflicht würde dazu führen, befanden die Wissenschaftlerinnen des Öko-Instituts und der Stiftung Umweltenergierecht, dass künftig erheblich mehr Dächer für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden.