Höhere Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) verpflichtet alle Unternehmen dazu, die Abfälle in die Fraktionen Papier, Kunststoff, Holz, Metalle, Glas und Verpackungen zu trennen, sofern dies organisatorisch möglich ist. Auch Kinos sind im Rahmen der Dokumentationspflicht gefordert zu belegen, welche Stoffströme anfallen und wie diese getrennt gesammelt werden. Zudem müssen vor der Entsorgung Nachweise vorliegen, über welche Entsorgungswege die Abfälle verwertet werden.

 

Das Ziel ist, die Wertstoffe im Zuge der Kreislaufwirtschaft wiederzugewinnen. Ab 2030 dürfen in der EU nur noch Verpackungen auf den Markt gebracht werden, die mindestens zu 70 Prozent recyclingfähig sind. Die Vorgaben der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) werden in Deutschland im Rahmen des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) umgesetzt, das im August 2026 in Kraft getreten ist. Um bereits in der Übergangszeit die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu bestimmen, bietet die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) neue Mindeststandards an, die mit wenigen Angaben eine Berechnung aller Materialien ermöglichen.

 

Mit dem Mindeststandard lässt sich berechnen, welcher Gewichtsanteil einer Verpackung im Recycling als Wertstoff wiederverwendbar ist. Um die Recyclingfähigkeit einer Verpackung zu bestimmen, sind Angaben zu dem eingesetzten Material und den Gestaltungsparametern wie Barriereschichten und Materialkombinationen sowie deren Gewichte erforderlich. Sofern die Gestaltungsparameter einer Verpackung im Recyclingprozess die Werkstofftrennung oder die späteren Einsatzmöglichkeiten der Rezyklate verhindern, werden sie als unverträglich eingestuft. In diesem Fall ist die Recyclingfähigkeit einer Verpackung nicht gegeben.

„Sortier- und Recyclinganlagen können nur zurückgewinnen, was die Verpackung freigibt“, erklärt Gunda Rachut, Vorstand der ZSVR. „Deshalb rechnet der Mindeststandard nur an, was im Recycling tatsächlich ankommt. Wer heute damit bemisst, weiß bereits, wo seine Verpackung im Hinblick auf die europäische 70-Prozent-Schwelle steht – vorbehaltlich der noch ausstehenden europäischen Vorgaben. Das verschafft Unternehmen Zeit für Anpassungen.“

 

Bis die entsprechenden europäischen Vorgaben für Verpackungen gelten, greift § 26a VerpackDG, in dem geregelt ist, wie die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte zu erfolgen hat. Verpackungen, die nach dem Mindeststandard eine hohe Recyclingfähigkeit erreichen, sind für die künftigen europäischen Vorgaben gut aufgestellt. Zu den Anforderungen an das Verpackungsdesign gehört die Verringerung der Einzelgewichte von Verpackungen. Bei Kunststoffverpackungen kommen der Umstieg auf Papier sowie Vermeidung von Verpackungen hinzu.

 

Im Sinne der Kreislaufwirtschaft wird eine möglichst hochwertige Verwertung und Wiederverwendung der gewerblichen Abfälle angestrebt. Seit 2026 wird die Pflicht zur getrennten Sammlung strenger ausgelegt. Da eine unzureichende Trennung höhere Entsorgungskosten verursacht, kann dies als Verstoß gegen die GewAbfV gewertet werden. Gemischte Abfälle sind nur zulässig, wenn eine getrennte Sammlung wirtschaftlich unzumutbar ist. Eine fehlende oder unvollständige Dokumentation kann im Zweifel teurer sein als eine saubere Trennung.