Höhere Transparenzpflichten für Verpackungen
Mit dem Inkrafttreten der europäischen Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) am 12. August 2026 steigen die Informations- und Nachweispflichten für Verpackungen, für die künftig technische Dokumentationen, Kennzeichnungsvorgaben und Konformitätsnachweise erbracht werden müssen. In Deutschland werden die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung in dem neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) geregelt, welches das bisherige Verpackungsgesetz ablöst.
Die bewährten Strukturen aus dem Verpackungsgesetz wie die dualen Systeme für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen bleiben weiterhin bestehen. Neben der kommunalen Abfallentsorgung erfolgt über die Gelbe Tonne weiterhin die Sammlung und Rücknahme von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die in unter anderem Kinos, Restaurants und Kantinen anfallen.
Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleibt für die Registrierung der Hersteller im Verpackungsregister LUCID (§ 19 VerpackDG) und die Überwachung der Systembeteiligung zuständig. Auch die Regelungen zu Einwegpfand in Höhe von 0,25 je Verpackung und den Hinweispflichten zu Einweg und Mehrweg bleiben erhalten. Der Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff wie PET muss mindestens 25 Prozent betragen.
Künftig ist auch für Transportverpackungen, die im im B2B-Bereich anfallen, eine Zulassung bei der ZSVR erforderlich. Die in § 19 VerpackDG geregelte Zulassungspflicht besteht nur, sofern der Hersteller die Rücknahme und Verwertung seiner Verpackungen selbst organisiert. Sofern der Hersteller die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung auf ein zugelassenes System überträgt, entfällt die Zulassungspflicht für den Hersteller.
Mit dem VerpackDG werden die Recyclingquoten für bestimmte Verpackungsmaterialien angehoben. Bisher galt für Kunststoffverpackungen eine Verwertungsquote, die auch die thermische Verwertung beinhaltete. Im VerpackDG wird die Abfallverbrennung nicht mehr auf die Recyclingquote angerechnet. Damit ein geringerer Anteil an Kunststoffen in Müllverbrennungsanlagen landet, müssen mindestens 70 Prozent durch werkstoffliches Recycling erfolgen.
Für die Hersteller von Verpackungen wird im Rahmen der EU-Verpackungsverordnung ein produktrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt. Verpackungen dürfen in der EU nur auf dem Markt gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der PPWR erfüllen, zu denen Beschränkungen der Verwendung bestimmter Stoffe in Verpackungen, Vorgaben zur Recyclingfähigkeit und dem Rezyklatanteil gehören.
Die Konformitätserklärung erfordert eine umfassende technische Dokumentation für jede Verpackung, in der die detaillierte Materialzusammensetzung aufgeführt werden muss. Angaben wie „Kunststoff“ oder „Pappe“ oder das Marketing-Versprechen „zu 100 Prozent recycelbar“ sind nicht ausreichend.
Für jede Verpackung müssen Angaben zu den Hauptmaterialien, Barriere-Schichten, Klebstoffen, Druckfarben und Additiven dokumentiert werden.
Die Granularität dieser Daten soll ermöglichen, das für jede einzelne Materialfraktion das exakte Gewicht bestimmt werden kann. Anhand dieser Angaben werden nicht nur die Entsorgungsgebühren ermittelt, sondern es wird geprüft, ob die Verpackung insgesamt recycelbar und überhaupt noch zugelassen ist. Diese Informationen sind auch für den Digitalen Produktpass relevant, der EU-weit eingeführt wird.
Eine weitere Vorgabe, die bei der Kennzeichnung der Verpackungen erfüllt werden müssen, ist das Minimierungsgebot. Dies sieht vor, das Gewicht und das Volumen der Verpackung auf das absolute Minimum zu reduzieren. Für Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen wird eine Quote von 50 Prozent für den Leerraum vorgegeben, die nicht überschritten werden darf.
Bei Verstößen gegen das VerpackDG drohen Bußgelder sowie eine Gewinnabschöpfung.

