Novelle des Gebäudeenergiegesetzes: Vollgas für die Wärmewende
Mit der zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) strebt die Bundesregierung an, die Wärmewende durch den Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Heizen und der Warmwasserbereitung schrittweise umzusetzen. Der Gesetzentwurf zur GEG-Novelle, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erarbeitet hat, sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss.
Der Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien lässt sich durch verschiedene Optionen erreichen. Möglich sind ein Anschluss an ein Wärmenetz, der Einbau einer elektrischen Wärmepumpe, einer Stromdirektheizung oder einer Heizung auf Basis von Solarthermie. Eine weitere Option stellt eine Hybridheizun dar, bei der die Erneuerbare-Heizung mit einem Gas- oder Ölkessel kombiniert wird. Ebenso zugelassen sind „H2-Ready“-Gasheizungen, die sich zu 100 Prozent auf Wasserstoff umrüsten lassen und und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent grünem oder blauen Wasserstoff betrieben werden. Alternativ dazu lassen sich in Bestandsgebäuden auch Biomasseheizungen einsetzen sowie Gasheizungen, die mit mindestens 65 Prozent Biomethan oder biogenem Flüssiggas betrieben werden.
„Mit der Novelle starten wir eine wichtige Modernisierungsoffensive und holen auf, was über viele Jahre versäumt wurde. Und wir tun das mit einem klaren und bewussten Fokus auf neu eingebaute Heizungen”, erklärt Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz. „Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Denn wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20 bis 30 Jahre.”
Grundsätzlich muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung, die sich in einem Neubau oder Bestandsgebäude als auch in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude befindet, mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Bestehende Heizungen können weiter genutzt und Reparaturen vorgenommen werden. Die Nutzungserlaunis für fossile Brennstoffe in Heizungen läuft am 31. Dezember 2044 aus. Sofern eine Heizung nicht mehr reparabel ist, kann vorübergehend eine gebrauchte fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Die Übergangsfrist gilt drei Jahre und bei einer Havarie von Gasetagenheizungen sogar bis zu dreizehn Jahren.
Für den vorzeitigen Austausch einer Heizung, der laut Gebäudeenergiegesetz noch nicht vorgenommen werden muss, wird ein Klimabonus gewährt.
Der Regierungsentwurf zum Gebäudeenergiegesetz ist zur Abstimmung dem Bundestag und Bundesrat vorgelegt worden. Verschiedene Vertreter von Verbänden und Interessensgruppen haben bereits Nachbesserungsbedarf angemeldet. Der Bundesverband der unabhängigen Energieberatenden (GIH) kritisiert, dass im Gesetzesentwurf die Sanierung der Gebäudehülle bei der Förderung viel zu kurz komme und der Einsatz Erneuerbarer Energien für schlecht sanierte Gebäude nicht ausreiche.
Um die EU-Regelungen zur Energieeffizienz der Gebäudehülle umsetzen zu können, müsse es eine Mindestanforderung an die Endenergie geben. Dem Bundesverband energieeffiziente Gebäudehülle (BuVEG) zufolge müsse der Energiebedarf der Gebäude durch Sanierungsmaßnahmen gesenkt werden, damit eine Wärmepumpe ihre volle Wirkung entfalten könne. Diese These hat das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE mit einer Analyse entkräftet, in deren Rahmen die Effizienz von über 300 Wärmepumpen-Systemen in älteren Bestandsgebäuden aus Jahrgängen wie 1937, 1950 oder 1973 untersucht worden ist.
Selbst mit normalen Heizkörpern und mäßiger Wärmedämmung lieferten die Wärmepumpen ausreichende Effizienzwerte. Über das Jahr betrachtet wurden bei Wassertemperaturen bis zu 55 Grad aus 1 kWh Strom 3 bis 4 kWh Wärme erreicht, was Jahresarbeitszahlen von 3 bis 4 entspricht. Die Jahresarbeitszahl (JAZ) dient zur Ermittlung der Jahresenergiekosten einer Wärmepumpe und ist die wichtigste Größe zur Angabe der Effizienz einer Wärmepumpe. Im Februar 2021, der mit den eisigsten zwei Wochen in den letzten zwanzig Jahren den Kälterekord gebrochen hat, belief sich die Effizienz im Schnitt noch auf eine Jahresarbeitszahl von 2,3 und auch die Betriebskosten für den Strom seien überschaubar geblieben.