Registrierungspflicht für Popcorntüten und Einweggetränkebecher

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes sind wesentliche Änderungen für Inverkehrbringer von Verpackungen verbunden, die auch Kinobetreiber*innen betreffen. Bis zum 1. Juli 2022 müssen sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren auf den Markt bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Ab diesem Termin darf verpackte Ware in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, sofern der Hersteller nicht bis dahin dieser Pflicht nachgekommen ist.

 

Nach dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetz waren Kinobetreiber*innen, die Serviceverpackungen an private Endkund*innen weitergegeben haben, nicht zu einer Registrierung verpflichtet. Bisher war es ausreichend darauf zu achten, dass die jeweilige Vorvertriebsstufe die Systembeteiligung für alle verkauften Serviceverpackungen auf den Rechnungen ausgewiesen hat. Anhand dieser Dokumentation konnten die Kinobetreiber*innen nachweisen, dass sie ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllt haben.

 

Ab dem 1. Juli 2022 müssen sich auch Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registrieren, die ihre unbefüllten Serviceverpackungen bei ihrem Lieferanten oder Großhändler gesamthaft vorbeteiligt gekauft und damit das Recycling ihrer Verpackungen bereits bezahlt haben. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber vor Ort mit Ware befüllt und an die Endverbraucher*innnen abgegeben werden. Dazu zählen unter anderem Brötchentüten, Pizzakartons, Imbissschalen und Behältnisse für den To-Go-Verzehr sowie auch Popcorntüten und Einweggetränkebecher im Kino. Konkreten Aufschluss über die jeweilige Systembeteiligungspflicht gibt eine Online-Datenbank.

 

Verpackungen unterliegen in Europa der erweiterten Produktverantwortung. Die Umweltbelastung ist am geringsten, wenn gar keine Verpackung benötigt wird. Deshalb steht die Vermeidung von Verpackungen an erster Stelle. In der Regel übersteigt der ökologische Rucksack einer verpackten Ware den der Verpackung um ein Vielfaches. Da die Ware durch eine entsprechend gestaltete Verpackung deutlich länger haltbar sein soll, werden oftmals Verpackungen eingesetzt, die aufgrund der Verwendung von Barriereschichten schlechter recycelbar sind. Kleine Verpackung mit Single-Füllgröße vermeiden zwar Food-Waste, erhöhen aber gleichzeitig den Verpackungsverbrauch und die Anzahl an Verpackungen.

 

Zudem muss auch eine Registrierung für Verpackungsarten ohne Systembeteiligungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erfolgen, die ab dem 4. Mai 2022 angeboten wird. Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht müssen keine Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen abgegeben werden. Das Inverkehrbringen der passenden Verpackungsarten soll durch das Anklicken einer Checkbox bestätigt werden.

 

Für Verpackungen, die ohne Systembeteiligungspflicht in Verkehr gebracht werden, bestehen nach dem § 15 Verpackungsgesetz Rücknahme- und Verwertungspflichten für Unternehmen. Hersteller und Vertreiber von Mehrwegverpackungen sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten unentgeltlich zurückzunehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.

 

Aufgrund der Gesetzesnovelle geht die Zentrale Stelle Verpackungsregister davon aus, dass sich hunderttausende Hersteller verpackter Waren im Verpackungsregister LUCID registrieren oder ihre bestehende Registrierung ergänzen müssen. Um den Registrierungsprozess effizienter zu gestalten, sind im Rahmen der Anpassung der neuen gesetzlich geforderten Inhalte die verschiedenen Registrierungsschritte überprüft und von bislang acht auf nun fünf Schritte verkürzt worden.

 

Da sich ab Juli 2022 nicht mehr nur Hersteller von Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht, sondern auch von Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht registrieren müssen, werden die Verpackungsarten beider Verpackungskategorien im Registrierungsprozess getrennt gelistet. Dazu werden Erläuterungen aufgeführt, inwiefern sich die verschiedenen Verpackungsarten voneinander unterscheiden und durch welche Merkmale typische Serviceverpackungen gekennzeichnet sind. Durch die neue Registrierungspflicht soll der Markt transparenter werden. Die Registrierungen im Herstellerregister werden auf der ZSVR-Webseite veröffentlicht, so dass sichtbar ist, welche Unternehmen sich an die Pflichten halten.

 

Klage gegen Verpackungssteuer

Um das Abfallaufkommen zu reduzieren, ist in Tübingen zum 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer in Kraft getreten. Für jeden Einweggetränkebecher und für Einwegspeiseverpackungen wird dort eine Steuer von 50 Cent und für Einwegbesteck von 20 Cent erhoben. Die Abgabe für ein einzelnes Menü ist auf 1,50 Euro gedeckelt. Die Steuern müssen die Verkaufsstellen entrichten, welche die Produkte abgeben. Nach Angaben der Stadt hat sich das Abfallaufkommen in Tübingen durch die Einführung der neuen Steuer bereits um mehrere Tonnen reduziert.

Gegen diese Maßnahme hat die Inhaberin einer Tübinger Filiale von McDonald’s geklagt und ist damit beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg auf Erfolg gestoßen. In nächster Instanz kann beim Bundesverwaltungsgericht Revision gegen dieses Urteil eingelegt werden.