Solarspitzen-Gesetz, Smart Meter und Viertelstunden-Kontrakte
Mit dem Inkrafttreten des Solarspitzen-Gesetzes gelten neue Regeln für alle Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen werden. Das im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen sieht vor, dass neue Photovoltaik-Anlagen ab zwei Kilowatt Leistung künftig keine EEG-Vergütung bei negativen Strompreisen erhalten. Die entgangene Förderung kann nach der zwanzigjährigen Frist nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die PV-Anlagen mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.
2024 wurden an 457 von insgesamt 8.760 Stunden negative Strompreise verzeichnet, was etwa 5,2 Prozent der gesamten Zeit entspricht.
Größere Photovoltaik-Anlagen ab 100 Kilowatt sind zur Teilnahme an der Direktvermarktung verpflichtet, wofür eine Steuer- und Regelbarkeit der Anlagen erforderlich ist. Dadurch profitieren sie automatisch von dem neuen Kompensationsmechanismus, der vorsieht, dass Ausfallzeiten in einem etwa gleichen Umfang nachgeholt werden. Nach dem EEG sind Photovoltaik-Erträge bislang mit Volllaststunden quantifiziert worden.
Da der Day-ahead-Strommarkt rückwirkend zum 1. Januar 2025 von Stunden- auf Viertelstunden-Kontrakte umgestellt worden ist, erfolgt die Berechnung der Einspeiseleistung nun auf der Basis von Volllast-Viertelstunden. Für jeden Monat gibt es ein bestimmtes Kontingent an Volllast-Viertelstunden mit negativen Strompreisen, die angerechnet werden können. Je nach der Anzahl der Volllast-Viertelstunden, die sich im Förderzeitraum angesammelt haben, verschiebt sich das Ende des Förderzeitraums.
Betreiber*innen von Bestandsanlagen erhalten einen Anreiz, sofern sie in diese Neuregelung wechseln. Dafür wird ihnen zusätzlich zu ihrer bestehenden EEG-Vergütung ein Aufschlag von 0,6 Cent pro Kilowattstunde gewährt. Zu den Zielsetzungen des Gesetzes gehört es, Erzeugungsspitzen zu vermeiden und Anreize für Investitionen in Speicher zu setzen, um die Netze vor einer Überlastung zu schützen.
Neuanlagen bis 25 Kilowatt, die über kein intelligentes Messsystem (iMSys) und keine Steuerungseinrichtung verfügen, müssen ihre Einspeiseleistung auf 60 Prozent begrenzen. Ein iMSys erfasst alle fünfzehn Minuten den Stromverbrauch und sendet diese Daten an den Netzbetreiber. Bei Photovoltaik-Anlagen zwischen 25 und 100 Kilowatt können die Betreiber*innen sich freiwillig für eine Direktvermarktung entscheiden, was eine entsprechende Fernsteuerbarkeit durch Direktvermarkter und Netzbetreiber erfordert. Für Anlagen in der Größenordnung zwischen 25 und 100 Kilowatt gilt ebenfalls eine Einspeisebegrenzung auf 60 Prozent, sofern sie über kein Smart Meter mit Steuerungseinrichtung verfügen und den Fernsteuerungstest durch den Netzbetreiber bestanden haben.
Die jährlichen Kosten für Smart Meter sind angehoben worden. Für Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von 2 kW bis 15 kW sind die jährlichen Kosten für Smart Meter von 20 Euro auf 50 Euro gestiegen. Erhöht worden sind ebenfalls die Gebühren für die Steuerbox von 10 auf 50 Euro, die es den Netzbetreibern ermöglicht, die Anlage im Notfall zu regeln.
Die gesetzlich festgeschriebene Preisobergrenze für den Einbau eines Smart Meters ist von 30 Euro auf 100 Euro angehoben worden. Einige Stromkonzerne verlangen für den Einbau eines Smart Meters exorbitante Preise von über 800 Euro. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat inzwischen mehrere Unterlassungsverfahren gegen Messstellenbetreiber eingeleitet.