Kalorien- und Zutatenangabe auf Weinflaschen wird Pflicht

Auf verpackten Lebensmitteln müssen stets die Inhaltsstoffe und Nährwerte der Produkte aufgeführt werden. Bislang galt diese Vorschrift nicht für alkoholische Getränke. Durch die neue Verordnung (EU) 2021/2117, welche die Europäische Kommission im Dezember 2023 eingeführt hat, müssen die Zutaten und Nährwerte nun auch bei Wein und Sekt sowie aromatisierten Weinerzeugnissen angegeben werden. Diese Vorschrift gilt nicht für Weine, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden sind.

 

Mit dieser neue Verordnung soll mehr Transparenz für Verbraucher*innen geschaffen werden. Zu den Angaben, die auf dem Etikett des Produkts sichbar sein müssen, gehören der Alkoholgehalt (in % vol), der Nettoinhalt, das Zutatenverzeichnis, die Nährwertdeklaration und bei den Schaumweinkategorien zudem der Zuckergehalt. Außerdem aufgelistet werden muss die Herkunftsangabe, der Name des Abfüllers, die geschützte Ursprungsbezeichnung, die Kategorie sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum für Weinbauerzeugnisse. Sofern sich nicht alle Informationen auf dem Etikett plazieren lassen, kann die Angabe per QR-Code erfolgen.

 

Im Zutatenverzeichnis müssen alle bei der Herstellung verwendeten Zutaten sowie die verwendeten Zusatzstoffe genannt werden. Neben Trauben als Grundzutat zählen dazu zur Anreicherung und Süßung verwendete Stoffe wie Saccharose, konzentrierter Traubenmost sowie die bei Perlwein zugesetzte Kohlensäure. Darüberhinaus müssen Verarbeitungshilfsstoffe aufgelistet werden, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können wie Milchsäure, Schwefeldioxid, Stickstoff, Gummiarabicum, Hefe-Mannoproteine oder Kaliumsorbat.

Sämtliche Zutaten und Zusatzstoffe müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils augeführt werden. Die Zusatzstoffe sind nach den für Wein relevanten Funktionsklassen zu sortieren, zu denen Säureregulatoren, Stabilisatoren, Konservierungsstoffe und Antioxidantien sowie Gase und Packgase gehören. Die Zusatzstoffe sind dabei mit der E-Nummer oder dem Zusatzstoff zu benennen.

 

Durch die Angabe der Allergene kann auf den Zusatz „enthält Sulfite“ verzichtet werden. Stattdessen wird künftig „Konservierungsstoff: Schwefeldioxid oder Sulfite“ aufgeführt. Sofern die Angaben nicht auf dem Etikett, sondern per QR-Code aufgeführt werden, muss die Formulierung „enthält Sulfite“ erhalten bleiben.

 

Als bio-“ oder „öko-“ bezeichnet werden dürfen nur Erzeugnisse, die nach den Vorschriften für die biologische Produktion hergestellt worden sind. Die Nährwerte müssen in Tabellenform dargestell werden. Zu den verpflichtenden Nährwertangaben gehören der Brennwert, die Mengen an gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.