Abgabe für Einwegkunststoffprodukte

Mit der Einrichtung des Einwegkunststofffonds wird in Deutschland ab dem 1. Januar 2024 das Maßnahmenpaket der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie erweitert. Ziel des Gesetzes über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG) ist, die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt zu vermindern sowie nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern. Als Einwegkunststoffprodukt definiert wird ein Produkt, das ganz oder teilweise aus Kunststoff besteht und nicht für mehrere Produktkreisläufe konzipiert ist, da es nicht zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird.

 

Ein Hersteller ist laut Gesetz jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur – unabhängig von der Verkaufsmethode – gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellt. Der Herstellerbegriff, der dem Einwegkunststofffonds zugrunde liegt ist nicht der gleiche Herstellerbegriff wie  im Verpackungsgesetz. Das entscheidende Kriterium für den Herstellerbegriff im Sinne des Einwegkunststofffonds ist, ob die Bereitstellung „erstmalig“ erfolgt. Das heißt ein Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur, der bereits ein auf dem Markt bereitgestelltes Einwegkunststoffprodukt weitergibt, ist kein Hersteller im Sinne der Vorschrift.

Unternehmen wie Kinos, die Einwegkunststoffprodukte wie Leerverpackungen von Händlern einkaufen, sind damit grundsätzlich nicht „Hersteller“ im Sinne des Einwegkunststofffonds, sondern "Zweit-Inverkehrbringer".

Als Zweit-Inverkehrbringer dürfen sie ab dem Jahr 2024 nur noch Einwegkunststoffprodukte anbieten, deren Hersteller im Herstellerregister des Einwegkunststofffonds eingetragen sind.

 

Zu den Einwegkunststoffprodukten, für die ab 2024 vom jeweiligen Händler eine Abgabe entrichtet werden muss, gehören aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, die unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt werden sowie Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel. Dies betrifft Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu drei Litern sowie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel. Davon ausgenommen sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff.

Der Einwegkunststofffonds ist beim Umweltbundesamt (UBA) angesiedelt und wird über die digitale Plattform DIVID verwaltet, über die sowohl die Abwicklung aller Registrierungen und Einzahlungen der abgabepflichtigen Hersteller als auch die Ausschüttung der Mittel an Städte oder Gemeinden erfolgt. Mit diesen Mitteln sollen die Kosten für die Reinigung von Straßen oder Parks finanziert werden, die durch die Vermüllung mit Einwegkunststoffprodukten anfallen.

 

„Ich bin sicher, dass der Einwegkunststofffonds einen wichtigen Beitrag zur Sauberkeit des öffentlichen Raums leisten wird“, erklärt Dirk Messner, Präsident des Umweltbundesamts. „Abfall bekommt einen Preis – das setzt wichtige Anreize zum Verzicht auf Einwegkunststoffprodukte und gegen das achtlose Wegwerfen von Zigarettenkippen, Plastikbechern oder Plastiktüten.“

 

Anhand von Spülsaumsammlungen wurde über mehrere Jahre ermittelt, dass 80 bis 85 Prozent der Abfälle an europäischen Stränden aus Kunststoff bestehen. Die Hälfte davon sind Einwegkunststoffprodukte. Für Unternehmen, die Einwegkunststoffartikel wie To-Go-Lebensmittelbehältnisse und Tabakfilter verkaufen, gilt ab 2024 die erweiterte Herstellerverantwortung. Diese verpflichtet sie, sich an den Kosten für Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum zu beteiligen.

 

Die Höhe der zu zahlenden Abgaben sowie die Auszahlungen an Anspruchsberechtigte wird vom Umweltbundesamt bestimmt, das dabei von der Einwegkunststoffkommission unterstützt wird. Dieses Beratungsgremium soll aus Vertreter*innen der betroffenen Wirtschaft, der Anspruchsberechtigten sowie der Entsorgungs-, Umwelt- und Verbraucherverbände bestehen.