Mindeststandards 2025 für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen

Mit der Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) wird angestrebt, dass bis 2030 nur noch Verpackungen auf den Markt gebracht werden, die zu mindestens 70 Prozent stofflich verwertbar sind. Um die Unternehmen frühzeitig darauf vorzubereiten, die Produktions- und Beschaffungsprozesse für ihre Verpackungen entsprechend anzupassen, veröffentlicht die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gemeinsam mit dem Umweltbundesamt  (UBA) jährlich zum 1. September einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit.

 

Hersteller bestimmter Verpackungen sind dazu verpflichtet, sich an dualen Systemen zu beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden können. Die Entgelte werden unter anderem danach bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Durch eine ressourcenschonende und recyclingfreundliche Gestaltung der Verpackungen können Hersteller ihre späteren Entsorgungskosten reduzieren. Damit soll ein Anreiz zu umweltfreundlicheren Verpackungen geschaffen und eine Verringerung der Abfallmenge erreicht werden. Im Verpackungsgesetz (VerpackG) ist in § 21 geregelt, dass umweltgerecht gestaltete Verpackungen finanziell besser gestellt werden sollen. Die Systeme sollen Anreize für Verpackungen setzen, die sich optimal recyceln lassen. Die Anforderungen für eine Verpackung aus Papier unterscheiden sich maßgeblich von den Anforderungen für eine Verpackung aus Kunststoff oder Glas.

 

Um die Recyclingfähigkeit der Verkaufs- und Umverpackungen auf einheitlicher Basis ermitteln zu können, wird der Mindeststandard jedes Jahr an die neuen Entwicklungen im Verpackungssektor angepasst. Der Mindeststandard 2025 unterscheidet sich strukturell von den Vorgängerversionen, denn erstmalig werden die Verpackungskategorien in den Vordergrund gerückt. Die Systematik orientiert sich an der Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR), bei der das vorherrschende Material des Hauptverpackungsbestandteils ausschlaggebend ist. Anhand der Praxis der Sortierung und Verwertung wird gemessen, welcher Anteil der Verpackung für eine Wiederverwendung in werkstofftypischen Anwendungen geeignet ist und somit zu neuen Produkten verarbeitet werden kann.

Ziel ist, die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die sich in den Sortierung- und Verwertungssystemen zu einem möglichst hohen Prozentsatz recyceln lassen. Die Bemessung der Recyclingfähigkeit bezieht sich auf die unbefüllte Verpackung. Dazu zählen alle integrierten Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Siegelfolien, Deckel und Verschlüsse, Klebstoffapplikationen, Originalitätssiegel und -verschlüsse. Ausnahmen gelten für separate Verpackungsbestandteile wie Kron- und, Sektkorken, Faltschachteln und Umhüllungsfolien, Sortierhilfen, sowie Trennblätter oder -folien, die nicht eingeklebt sind. Die händische Trennbarkeit einzelner Verpackungsbestandteile ist kein Kriterium zur Bemessung der Recyclingfähigkeit.

 

Bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit muss mindestens ein Wertstoffgehalt einer Verpackung berücksichtigt werden, der für ein Recycling verfügbar ist. Die im Verpackungsmaterial enthaltenen Stoffe dürfen nicht den Recyclingerfolg in der Praxis verhindern. Mindestens ein separater Verpackungsbestandteil muss bezüglich des Wertstoffanteils sortierbar sein. Die beim Recycling gewonnenen Sekundärrohstoffe aus den Verpackungsmaterialien müssen über eine ausreichende Qualität verfügen, damit sich damit die materialidentischen Primärrohstoffe in werkstofftypischen Anwendungen ersetzen lassen.

In Deutschland sollen ab dem 1. Januar 2026 mindestens 65 Prozent aller Verpackungsabfälle recycelt werden.

Dabei müssen folgende Recyclingquoten für die einzelnen Materialien erreicht werden: Von Holz müssen 25 Prozent, von Kunststoffen und Aluminium jeweils 50 Prozent, von eisenhaltigen Metallen und Glas jeweils 70 Prozent, und von Papier, Pappe und Karton müssen 75 Prozent recycelt werden. Bereits seit dem 1. Januar 2025 gilt die gesetzliche Vorgabe, dass neue PET-Getränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recyclingmaterial enthalten müssen. Ab 2030 schreibt die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR) vor, das PET-Verpackungen einen Rezyklatanteil von 30 Prozent aufweisen müssen. Die Recyclingquote wird für alle Verpackungen auf 70 Prozent angehoben. Bis zum 31. Dezember 2030 müssen für die einzelnen Materialien folgende Recyclingquoten erreicht werden: Von Holz müssen 30 Prozent, von Kunststoffen 55 Prozent, von Aluminium 60 Prozent, von Glas 75 Prozent, von eisenhaltigen Metallen 80 Prozent und von Papier, Pappe und Karton müssen 85 Prozent recycelt werden.