Laubbeseitigung ohne Lärmbelästigung

Nasses Laub auf Gehwegen stellt eine Rutschgefahr dar. Grundstückeigentümer*innen und Unternehmen wie Kinos sind deshalb verpflichtet, das Laub vor ihrem Gebäude zu entfernen. Mit der Beseitigung der Blätter wird die Verkehrssicherungspflicht erfüllt, so dass ein Schutz vor Schadenersatzansprüchen besteht. Bei der Beseitigung der Blätter kommen oftmals Laubbläser und Laubsauger zum Einsatz, die zwar Zeit sparen, aber Mensch, Tier und der Umwelt schaden.

 

Durch das Aufwirbeln der Blätter wird die Luft mit Keimen und Feinstaub belastet. Dadurch können Bakterien, Pilzsporen, Pollen aus Pflanzenresten und Tierkot in die Atemwege der Menschen gelangen. Mit dem Laub werden auch der vom Abrieb der Reifen und Bremsen stammende Feinstaub sowie Dieselruß, der sich bereits am Boden abgesetzt hatte, erneut aufgewirbelt und fein in der Luft verteilt. In einer Studie der Technischen Universität Graz wurde festgestellt, dass beim Säubern von Straßen mit dem Laubbläser sechs- bis zehnmal so viel Feinstaub aufgewirbelt wird wie mit einem Besen. In der österreichischen Stadt Graz darf seit 2014 nur noch mit der Hand geharkt und gefegt werden.

 

Beim Einsatz von Laubbläsern wird empfohlen, eine Atemmaske, Schutzbrille und einen Gehörschutz zu verwenden. Die Lautstärke von Laubbläsern liegt bei den meisten Geräten nach Angaben des Umweltbundesamtes zwischen 90 und 120 Dezibel, was dem durchschnittlichen Schalldruckpegel eines Presslufthammers mit 100 Dezibeln entspricht. Bereits durch Lärmbelästigungen ab 85 Dezibel Lautstärke kann das menschliche Gehör einen Schaden davontragen.

 

Im Bundes-Immissionsschutzgesetz  (BImSchG) ist geregelt, dass der Gebrauch von Laubbläsern in Wohngebieten wochentags nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr erlaubt und an Sonn- und Feiertagen verboten ist. Verstöße dagegen können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Europäische Kommission plant eine Verordnung, in der Lärmgrenzen für Laubsauger und –bläser definiert werden.

Ältere Laubsauger und Laubbläser, die mit Zweitaktmotoren betrieben werden, erzeugen umweltschädliche Abgase. Laubbläser mit Zweitaktaktmotoren stoßen neben unverbrannten Kohlenwasserstoffen auch Stickoxide aus, die zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen. Akku-betriebene Laubbläser sind wesentlich leiser und emissionsärmer als Varianten mit Benzinmotor. Allerdings benötigen auch sie viel Energie, um die Luft auf über 200 km/h zu beschleunigen.

 

Insbesondere bei kleinen und mittelgroßen Flächen ist der Einsatz von Laubbläsern weder ökologisch noch gesundheitlich sinnvoll. Besen, Rechen und Harke sind die besseren Alternativen, denn sie verbrauchen weder Benzin noch Strom, wirbeln wesentlich weniger Staub auf und verursachen weder Lärm noch Abgase. Zudem sind sie ungefährlich für bodennah lebende Kleinlebewesen. Geräte mit Häckselfunktion sind eine tödliche Gefahr für Insekten, die Igeln und Vögeln als proteinhaltige Nahrung dienen.

 

Durch Laubsauger wird auch die Bodenbiologie erheblich beeinträchtigt, da die Geräte nicht nur die vertrockneten Blättern aufsaugen. Für den Boden wichtige Kleintiere wie Insekten geraten in den Sog, werden gehäckselt und getötet. Auch Pflanzensamen werden zerstört. Dadurch verlieren am Boden lebende Kleintiere und Kleinsäuger ihre Nahrung. Mit dem Verzicht auf den Einsatz von Laubbläsern kann ein kleines Stück zur Erhaltung der Artenvielfalt beigetragen werden. Die Nichtnutzung von Laubsaugern und Laubbläsern kann auch bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen verlangt werden.