Das Ende der Einweggetränkebecher

Die Tage von Einwegkunststoffverpackungen und Einweggetränkebechern wie Coffe-to-go-Bechern sind gezählt. Das Bundesumweltministerium hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Verpackungsgesetzes vorgelegt, der vorsieht, dass den Verbraucher*nnen Lebensmittel und Getränke zum Sofortverzehr ab dem 1. Januar 2023 auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf angeboten werden müssen.

 

Die Mehrwegverpackung darf nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Konditionen als eine Einwegverpackung angeboten werden. Mit deutlich sichtbaren Informationstafeln sollen die Verbraucher*nnen auf die Option hingewiesen werden, dass die Waren auch in Mehrwegverpackungen angeboten werden. Mit der Auflage, eine Mehrwegalternative für bestimmte Einwegkunststoffverpackungen und für Einweggetränkebecher anzubieten, wird dem Bedürfnis der Verbraucher*nnen Rechnung getragen, auf Verpackungen zu verzichten und umweltfreundlichere Alternativen wählen zu können.

 

Mit diesem Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung den im Verpackungsgesetz eingeschlagenen Weg weiter fort, den Ressourceneinsatz für Verpackungen zu reduzieren. Das Ziel ist, den Umwelt- und Ressourcenschutz durch eine funktionierende Kreislaufwirtschaft mit geschlossenen Stoffkreisläufen zu optimieren. Wie eine Untersuchung des Umweltbundesamts ergeben hat, bestehen rund 40 Prozent aller Einweggetränkebecher aus Kunststoff und 60 Prozent aus Pappe, wobei die Pappbecher einen Kunststoffanteil von mindestens vier Prozent aufweisen. Bei den Analysen wurden keinen Getränkebecher gefunden, die ohne Kunststoffbeschichtung aus Polyethylen (PE) oder einem ähnlichen Kunststoff auskommen.

 

Die neuen Vorgaben sollen für alle Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und -Getränkebechern gelten. Zu ihnen gehören Kioske, Kaffeebars, Bäckereibetriebe, Imbissstuben, Tankstellen, Geschäfte im Lebensmitteleinzelhandel sowie Kinos mit Concession-Theken. Künftig sollen die Besucher*nnen an der Concession-Theke die Wahl zwischen Ein- und Mehrweggetränkebechern haben. Bereits jetzt setzen verschiedene Kinobetriebe auf regionale oder bundesweite Systeme von Mehrwegpfandanbietern, bei denen Becher gegen Pfand ausgegeben und an zahlreichen Geschäftsstellen wieder abgegeben werden können.

Künftig sollen die Besucher*nnen an der Concession-Theke die Wahl zwischen Ein- und Mehrweggetränkebechern haben.

Derartige Angebote sollen auch Letztvertreiber von Einwegbechern sowie Take-Away-Boxen und Einwegschalen nutzen. Diverse regionale Pfandsysteme bieten den Service an, die Mehrwegalternative zu sammeln, zu spülen und wieder an ihre Partner zu verteilen. Bei vielen überregionalen Systemen werden die Letztvertreiber ebenfalls mit der Mehrwegalternative beliefert, sind jedoch selbst für das Reinigen der Becher verantwortlich.

 

Das Angebot von Mehrwegalternativen kann auch durch ein auf die Betriebsstelle oder die Kette beschränktes Pfandsystem erfolgen. Kleinere Verkaufsstellen mit nicht mehr als fünf Mitarbeiter*nnen und einer Fläche unter 80 Quadratmetern, in denen aus Platz- und Kapazitätsgründen keine Mehrweggetränkebecher vorgehalten werden können, sollen den Kund*nnen die Möglichkeit anbieten, die Getränke in mitgebrachte Mehrwegbecher zu füllen.

 

Weitere Änderungen in der Gesetzesnovelle betreffen die Herstellung und Wiedervendung von Einweggetränkeflaschen. Ab dem Jahr 2025 soll für die Herstellung sämtlicher Einwegkunststoffgetränkeflaschen der Einsatz einer bestimmten Menge recycelten Kunststoffs vorgeschrieben werden. Der Mindestanteil von 25 Prozent soll 2030 auf 30 Prozent erhöht werden. Zudem soll für sämtliche Einweggetränkeflaschen aus PET und für alle Aluminiumdosen, für die bisher keine Pfandpflicht besteht, künftig ein Pfand erhoben werden. Der Referentenentwurf ist den Ländern und Verbänden zur Anhörung zugeleitet worden. Er ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung mit anderen Ressorts abgestimmt und rechtsförmlich geprüft worden.