Die EU-Gebäuderichtlinie

Die rechtlichen Rahmenbedingungen

Mit der energetischen Bewertung eines Gebäudes wird das Ziel verfolgt, Umsetzungsmöglichkeiten für rentable Energieeffizienz-Maßnahmen aufzuzeigen, deren Wirtschaftlichkeit detailliert berechnet wird. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür sind in der europäischen Gebäuderichtlinie (EU) 2018/844 definiert, mit der bis zum Jahr 2050 die Klimaneutralität aller Gebäude in der EU angestrebt wird.

 

Im Rahmen des Europäischen Green Deals hat die EU-Kommission 2021 das Fit for 55-Paket vorgelegt, in dem ein Baustein die Anpassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) darstellt. Die Überarbeitung der Gebäuderichtlinie sieht vor, die CO2-Emissionen und den Endenergieverbrauch im Gebäudesektor in der EU bis 2030 zu verringern.

 

Seit 2021 müssen sämtliche Neubauten in den EU-Mitgliedstaaten als Niedrigstenergiegebäude (nearly zero energy building) gebaut werden. Als Niedrigstenergiegebäude charakterisiert werden Gebäude mit einer hohen Gesamtenergieeffizienz, die gut gedämmt sein müssen. Der geringe Energiebedarf der Gebäude soll zu einem wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird.

Ab 2030 sollen alle Neubauten als „zero emission buildings“ errichtet werden, die eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen und ihren sehr niedrigen Energiebedarf möglichst komplett aus erneuerbaren Quellen speisen. Der Energiebedarf soll durch Anlagen vor Ort oder aus Abwärme aus einem Fernwärme- und Fernkältesystem gedeckt werden.

 

Darüber hinaus wird angestrebt die Energieeffizienz von Bestandsgebäuden zu verbessern. Um die Renovierungsquote im Gebäudebereich zu erhöhen, sind Mindeststandards für Bestandsgebäude vorgesehen, die durch eine Unterstützung von Anschubinvestitionen sowie finanzielle Hilfe durch die EU-Staaten flankiert werden. Für Gebäude, deren Gesamtenergieeffizienz mit G oder F eingestuft ist, will die EU-Kommission eine Renovierungspflicht einführen. Insbesondere öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude müssen renoviert werden und sich bis spätestens 2027 mindestens auf das Gesamtenergieeffizienzniveau F und bis spätestens 2030 auf das Niveau E verbessern.

 

Bis 2025 soll europaweit eine einheitliche Skala für Energieausweise von der Klasse A bis G eingeführt werden. Zudem wird anvisiert, dass die Mitgliedstaaten nationale Datenbanken aufzubauen, in denen die Energieausweise für Gebäude erfasst werden.
Die Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen sich nicht nur auf die Gebäudehülle konzentrieren, sondern auch alle technischen Anlagen in einem Gebäude umfassen, mit denen der Energiebedarf für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung gesenkt werden kann.

 

Ab 2025 müssen Heizungsanlagen oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen mit mehr als 290 kW in Nichtwohngebäuden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.