Einheitliches Logo für Batterierücknahmesysteme
Altbatterien gehören nicht in den Restmüll, da sie Schadstoffe oder Schwermetalle enthalten, die der Umwelt schaden. Aus diesem Grunde sind Verbraucher*innen dazu verpflichtet, ihre Geräte-Altbatterien zurückzugeben. Batterien enthalten zudem wertvolle Rohstoffe wie Eisen, Zink, Mangan oder Nickel, die als Sekundärrohstoffe wiederverwendet werden können. Die Verwertungsquoten sind mit 75 Prozent bei NiCad-Batterien, 65 Prozent bei Blei-Säure-Batterien und 50 Prozent bei sonstigen Batterien zwar verhältnismäßig niedrig, aber bei bestimmten Batterietypen kann eine stoffliche Verwertung zu fast 100 Prozent erfolgen.
Durch die Nutzung von wieder aufladbaren Batterien wird Abfall vermieden. Batterien, die sich in Elektrogeräten befinden, müssen getrennt vom Altgerät entsorgt werden. Lithiumbatterien und -Akkus, die unter anderem in Laptops eingesetzt werden, können aufgrund ihrer hohen Energiedichte Sicherheitsrisiken bergen. Aus diesem Grunde ist es wichtig, Lithiumbatterien und -Akkus bei der Entsorgung durch Abkleben der Pole gegen Kurzschluss zu sichern.
Die Batterie-Rücknahmestellen, zu denen Elektro- und Baumärkte sowie Super-, und Drogeriemärkte gehören, haben ein neues Logo zur einheitlichen Kennzeichnung der Rücknahme von Altbatterien entwickelt. Damit setzen die Batterierücknahmesysteme ihre Pflichten nach § 18 des Batteriegesetzes (BattG) um, die Rücknahmestellen einheitlich zu kennzeichnen.

Das Sammelstellen-Logo greift das etablierte Symbol der Kreislaufwirtschaft auf
Illustration: © IBAT
Mit dem Batteriegesetz (BattG), welches das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren regelt, ist die europäische Batterierichtlinie 2006/66/EG in deutsches Recht umgesetzt worden. Das Batteriegesetz (BattG2) ist 2021 aktualisiert worden. Weitere Änderungen werden aus der im Jahr 2022 anvisierten Aktualisierung der Batterie-Direktive erwartet. In der EU verfügt jeder Mitgliedsstaat über seine eigene Batterie-Gesetzgebung.
Unter das Battteriegesetz in Deutschland fallen sowohl Primärbatterien, die sich nicht wieder aufladen lassen, als auch Sekundärbatterien wie Akkus und aufladbare Batterien. Die Batterien werden unterteilt in Industriebatterien für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke sowie als Antriebsbatterie von Elektro- und Hybridfahrzeugen, Fahrzeugbatterien zur Zündung, zum Anlassen und zur Beleuchtung von Fahrzeugen sowie Gerätebatterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können.
Die Mindestsammelquote für Gerätebatterien von 45 Prozent ist in Deutschland im Jahr 2020 nur knapp erreicht worden und lag bei 45,6 Prozent. Insgesamt sind 26.300 Tonnen alte Gerätebatterien gesammelt worden, was einem Rückgang von 1.300 Tonnen gegenüber 2019 entspricht. Gleichzeitig werden immer mehr Batterien auf den Markt gebracht, was bei einer rückläufigen Sammelmenge zu einer weiteren Reduzierung der Sammelquote führt.
Mit dem seit 2021 geltenden BattG2 wird das Ziel verfolgt, die Sammelquote auf 50 Prozent zu steigern.