EU stellt strengere Anforderungen an Umwelt-Label
Längst nicht alle Produkte, die als umweltfreundlich angepriesen werden, verfügen tatsächlich über eine gute Umweltbilanz. Die Beschaffung von umweltfreundlichen Produkten für die Concession-Theke oder Reinigungsmitteln für den Kinobetrieb wird oftmals durch mangelnde Transparenz in der Lieferkette erschwert. Produktkennzeichnungen mit allgemeinen Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „natürlich“, „biologisch abbaubar“, „klimaneutral“ oder „ökologisch“ sind künftig verboten, sofern kein konkreter Nachweis dafür erbracht wird. Auch Umweltaussagen zum gesamten Produkt, die nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts zutreffen, dürfen nicht mehr getroffen werden.
Geregelt werden die neuen Vorschriften für die Produktkennzeichnung durch die geänderte Verbraucherrecht-Richtlinie der EU. Die Empowering Consumers-Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen muss bis zum 27. März 2026 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
In Deutschland bildet das Gesetz gegen unlautere Geschäftsbedingungen (UWG)
den Rechtsrahmen zum Schutz von Verbraucherinteressen, der bezüglich allgemeiner Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln entsprechend angepasst werden muss. Nachhaltigkeitssiegel sind in der EU künftig nur noch erlaubt, wenn sie auf offiziellen Zertifizierungssystemen basieren oder von Behörden festgelegt worden sind. Die Kennzeichnung mit einem Umweltlabel, das nicht auf einem Prüfverfahren durch Dritte basiert, wird verboten.
Geändert wird auch die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) , die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb und die Zulässigkeit von Werbeaussagen regelt. Produktbezogene Klimaaussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, werden in die Liste unlauterer Praktiken aufgenommen. Damit adressiert werden Behauptungen, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder sogar positive Auswirkungen auf die Umwelt besitzt, wenn die Maßnahmen auf Kompensation von Treibhausgasen außerhalb der Lieferkette beruhen.
Durch klimabezogene Aussagen, die sich auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität beziehen, schaffen Gewerbetreibende den Eindruck, dass Verbraucher durch den Kauf ihrer Produkte zu einer CO2-armen Wirtschaft beitragen. Die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen muss künftig durch klare Zielsetzungen und einen detaillierten Umsetzungsplan belegt werden, der Aufschluss über die eingesetzten finanziellen Mittel und technologischen Entwicklungen gibt. Die Aussagen sollen regelmäßig von unabhängigem Sachverständigen überprüft und öffentlich zur Verfügung gestellt werden.
„Mit den Beschlüssen in Brüssel wird der Schutz der Verbraucher*innen vor irreführenden grünen Werbeaussagen deutlich gestärkt“, kommentiert die Bundesumwelt- und verbraucherschutzministerin Steffi Lemke. „Gut ist auch, dass die oft irreführende Werbung mit Klimaneutralität gesondert geregelt wird. Auch die Informationen über die Langlebigkeit und Reparierbarkeit von Produkten bieten den Verbraucher*innen einen guten Überblick, denn eine lange Nutzungszeit von Konsumgütern hilft nicht nur der Umwelt, sondern auch dem Geldbeutel.“
Diese EU-Richtlinie soll durch die Green Claims Directive (GCD) ergänzt werden, um gezielt Greenwashing zu bekämpfen. Laut einer Studie aus dem Jahr 2020 enthalten mehr als die Hälfte aller Umweltaussagen vage, irreführende oder unbegründete Informationen. In der EU-Richtlinie über Umweltaussagen sollen Vorschriften für klare und evidenzbasierte Informationen über die Umwelteigenschaften von Produkten und Dienstleistungen festgelegt werden. Die Umweltaussagen und -zeichen sollen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und leicht verständlich vermitteln, auf welche Umwelteigenschaften wie beispielsweise Recyclingfähigkeit oder Biodiversität sie sich beziehen.
Der Europäische Rat folgt dem Vorschlag der EU-Kommission, dass jede Umweltaussage von unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden muss, bevor sie veröffentlicht wird. Unternehmen werden verpflichtet, vor Veröffentlichung einer Umweltaussage ein technisches Dokument ausfüllen. Um den Verwaltungsaufwand für KMUs und Kleinstunternehmen zu verringern, sind finanzielle Unterstützung und Schulungen geplant. Von der Überprüfung ausgenommen werden Umweltzeichensysteme nach EN ISO 14024 Typ 1 wie beispielsweise der Blaue Engel. Bei klimabezogenen Aussagen, die sich auf CO2-Gutschriften beziehen, die außerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens erfolgen wie z. B. durch Aufforstung, verlangt der Rat künftig konkrete Informationen über Art, Menge und Dauer der Maßnahmen.