Kennzeichnungspflicht für unverpackte Lebensmittel an der Concession-Theke

Mit „unverpackt“-Angeboten der Concession-Ware punkten Kinobetreiber*innen bei ihrem Publikum. Ob Nüsse, Gummibären oder Schokolinsen – die Portionierung in einem dekorativen Glas lässt die Ware hochwertiger und ansprechender aussehen. Zudem entfällt bei dieser Lösung das störende Geknister der Tüten im Kinosaal. Dank wiederverwendbarer Gläser und Schälchen lassen sich erhebliche Mengen Abfall sparen, was die Umwelt schont.

 

Beim Verkauf von nicht vorverpackten Lebensmitteln ist das Personal verpflichtet, die notwendigen Informationen über enthaltene Lebensmittelzusatzstoffe an der Theke auszuweisen. Sowohl für verpackte als auch für unverpackte Lebensmittel gilt die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), die sicherstellt, dass die Unternehmen einheitliche Vorgaben zur Kennzeichnung der hergestellten Lebensmittel verwenden. Produkte, die als lose Ware angeboten werden, unterliegen strengeren Maßstäben.

 

Dies ist gesetzlich in der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung geregelt. Danach ist vorgeschrieben, den Verbraucher*innen Informationen zu Allegen zur Verfügung zu stellen, die zu Überempfindlichkeits-Reaktionen führen können. Zu den kennzeichnungspflichtigen Allergenen gehören unter anderem Schalenfrüchte, glutenhaltiges Getreide und Milchprodukte. Die Zutaten und Erzeugnisse sind namentlich aufzuführen. Das gilt auch, wenn Allergene als technische Hilfsstoffe, Trägerstoffe für Zusatzstoffe oder Aromen verwendet worden sind.

Zu den kennzeichnungspflichtigen Allergenen gehören folgende Zutaten:

★ Glutenhaltiges Getreide (Weizen inklusive verwandte Sorten wie Dinkel, Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon)
★  Erdnüsse
★  Milch und Milchprodukte (einschließlich Laktose)
★  Eier
★  Sojabohnen
★  Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashew-Kerne, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse)
★  Sesam-Samen
★  Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10mg/l
★  Senf
★  Lupinen
★  Sellerie
★  Fisch
★  Krebstiere
★  Weichtiere

 

Die Kennzeichnung kann auf einem Schild, einer Speise- oder Getränkekarte oder auf einem Aushang erfolgen. Zudem ist in der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung geregelt, dass bestimmte Lebensmittelzusatzstoffklassen wie beispielsweise „mit Konservierungsstoff“ oder „mit Geschmacksverstärker“ angegeben werden müssen. Personen, die unter einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit leiden, müssen entsprechende Lebensmittel und Zutaten meiden, da bereits geringe Spuren allergische Reaktionen auslösen können.

 

Für die sogenannte Spurenkennzeichnung gibt es hingegen keine einheitlichen und rechtsverbindlichen Vorschriften. Der Hinweis „Kann Spuren von… enthalten“ gibt Aufschluss darüber, dass eine mögliche Verunreinigung mit Allergenen nicht auszuschließen ist. Diese Angabe, mit der sich die Herstellerfirmen gegen Haftungsansprüchen absichern, kann für Allergiker*innen bei der Kaufentscheidung ausschlaggebend sein.