Littering-Abgabe für den Einwegkunststoff-Fonds

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten, die durch sogenanntes Littering die Umwelt vermüllen, sollen künftig mit einer Sonderabgabe zur Kasse gebeten werden. Nachdem die Europäische Kommission mit der Einwegkunststoffrichtlinie bewirkt hat, dass Einwegprodukte aus Plastik wie Trinkhalme, Teller und Rührstäbchen in den Mitgliedsstaaten nicht mehr auf den Markt gebracht werden dürfen, wird nun eine weitere Maßnahme des Aktionsplans zur Kreislaufwirtschaft umgesetzt.

 

Für bestimmte Einwegkunststoffprodukte für die es derzeit keine nachhaltigeren Alternativen gibt, wird entsprechend dem Verursacherprinzip die erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt. Die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte sollen künftig die Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung und der Reinigung des öffentlichen Raums tragen. Als Hersteller gelten Produzenten, Importeure, Befüller oder Verkäufer und somit auch Kinobetriebe, die gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte erstmalig auf den Markt bringen.

 

Der Abfall, der im Kino durch Getränkebecher und Serviceverpackungen entsteht, verbleibt jedoch nach der Vorstellung im Kinosaal oder wird in den Abfallbehältern im Foyer entsorgt. Im Gegensatz zu gastronomischen Betrieben wie Coffe-To-Go-Bars werden keine Einwegbehältnisse zur Nutzung unterwegs verwendet, sondern die Gäste verzehren Getränke und Snacks während ihres Kinobesuchs. Ein klassisches Littering, bei dem Einwegkunststoffprodukte achtlos in der Umwelt entsorgt werden, ist daher nicht gegeben. Aus diesem Grunde plädieren die Kinoverbände HDF Kino, AG Kino und der Bundesverband kommunale Filmarbeit dafür, keine Abgabepflicht für Filmtheater einzuführen.

 

Zu den Produkten, auf die eine Einwegkunststoffabgabe erhoben wird, gehören Getränkebehälter und Getränkebecher, Lebensmittelverpackungen, aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folien, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons sowie Tabakprodukte und Filter. Abhängig von der erstmals auf den Markt gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten wird dafür eine entsprechende Abgabe fällig.

 

Der Einwegkunststoff-Fonds  soll vom Umweltbundesamt verwaltet werden. Die rechtlichen Grundlagen dafür schafft das Einwegkunststoff-Fondsgesetz (EWKFonds) . Mit den Mitteln aus dem Einwegkunststoff-Fonds sollen die Kosten der Kommunen für Abfallbeseitigung beglichen werden.

 

Zur Zahlung dieser Abgabe verpflichtet ist jedes Unternehmen, das im vorangegangen Kalenderjahr mehr als 50 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte auf den Markt gebracht oder verkauft hat. Die Höhe des Abgabesatzes, der in Euro pro Kilogramm erhoben wird, legt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) bis zum 31. Dezember 2022 fest.