Mehrwegangebotspflicht im Auto- und Open-Air-Kino

Mit dem Start der Autokino-Saison und der bevorstehenden Eröffnung der Open-Air-Kinos ist auch die Anforderung verbunden, die Mehrwegangebotspflicht umzusetzen. Die im Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelte Verpflichtung, eine Mehrwegalternative für Getränke anzubieten, bezieht sich ebenfalls auf saisonale Gastronomiebetriebe. Autokinos und Open-Air-Kinos sind nicht von diesen gesetzlichen Anforderungen ausgenommen.

 

Im aktuellen Verpackungsgesetz ist vorgeschrieben, dass Letztvertreiber von Einweggetränkebechern und Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, die beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren jeweils auch in Mehrwegverpackungen offerieren müssen. Die Mehrwegalternative darf den Gästen nicht zu einem höheren Preis oder schlechteren Bedingungen als die Einwegverpackung angeboten werden. Den gesetzlichen Vorgaben zufolge sind Kinobetreiber*innen zudem verpflichtet, den Gästen am Concession-Stand anhand von deutlich sicht- und lesbaren Informationstafeln oder -schildern auf die Mehrweglösungen hinzuweisen.

 

Die im Verpackungsgesetz § 34 geregelten Erleichterungen für kleine Unternehmen mit nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche nicht größer als 80 Quadratmeter ist, greift nicht im Fall von Autokinos und Open-Air-Kinos. Als Verkaufsfläche gewertet wird nicht dabei nur der Concession-Stand im Autokino oder der Kiosk im Open-Air-Kino, sondern der gesamte Veranstaltungsraum inklusive der Bestuhlung, den die Kinogäste zum Verzehr von Getränken und Snacks nutzen.

Es ist nicht ausreichend, den Besucher*innen anzubieten, eigene Mehrwegbecher zum Befüllen mitzubringen. Auch im Auto- und Open-Air-Kino muss eine Mehrwegoption vorgehalten werden. Diese gesetzliche Regelung zielt darauf ab, die riesigen Abfallmengen durch den Einsatz von Einwegverpackungen zu reduzieren.

Bislang sind im To-Go-Sektor in Deutschland täglich fast 770 Tonnen an Einwegverpackungen angefallen.

To-Go-Verpackungen können oftmals noch nicht einmal werkstofflich recycelt werden, da sie in öffentlichen Abfalleimern oder in der Natur entsorgt werden. Hinzu kommt, dass To-Go-Verpackungen aus Pappe in der Regel mit Kunststoff beschichtet und somit nicht biologisch abbaubar sind. Biobasierte Kunststoffe konkurrieren mit der Nahrungsmittelproduktion um Anbauflächen und dürfen nicht im Biomüll entsorgt werden, da sie nicht die Anforderungen der Kompost- und Biogasanlagen an die entsprechende Abbaubarkeit erfüllen.

 

Eine praktikable Alternative, die auch in Autokinos und Open-Air-Kinos oft zum Einsatz kommt, ist die Ausgabe von Getränken in Mehrwegflaschen. Für die Nutzung von Bechern, Tellern und Schälchen gibt es verschiedene Mehrweglösungen, um das ausgegebene Geschirr im Kreislauf zu halten. Generell ist zwischen Individual-, Insel-, Verbund- und Poolsystemen zu unterscheiden. Individualsysteme sehen vor, dass die Kund*innen ihre eigenen Gefäße mitbringen. Bei den Inselsystemem erwerben die Betriebe ihre eigenen Mehrwegverpackungen, die sie an die Kund*innen ausgeben und diese auch wieder zurücknehmen. Bei dieser Variante fallen Anschaffungskosten für das Mehrweggeschirr an.

 

Verbundsysteme bezeichnen den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen auf lokaler Ebene, welche die Mehrwegverpackungen gemeinsam nutzen. Bei dieser Variante sind Mitgliedskosten für das System oder Anschaffungskosten für das Mehrweggeschirr zu entrichten. Eine weitere Option stellen Poolsysteme dar, bei denen ein Dienstleistungsunternehmen die Mehrwegbehältnisse zur Verfügung stellt. Für diese Systemlösung gibt es verschiedene Abrechnungsmodelle wie die Zahlung eines pauschalen Mitgliedsbeitrages oder ein Entgelt pro Nutzung. Dabei ist es möglich, jeweils ein Pfand auf die Mehrwegbehältnisse zu erheben oder die Nutzung bargeldlos per App zu registrieren.