Vorgaben der neuen europäischen Verpackungsverordnung

In der Europäischen Umion tritt eine neue Verpackungsverordnung (PPWR) in Kraft, die nach dem Auslaufen der Übergangsfrist sofort in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten wird. Nachdem der Europäische Rat die neue Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) im Dezember 2024 angenommen hat, erfolgt der Geltungsbeginn im Verlauf des Jahres 2026. Bisher wird das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen in der EU durch die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG geregelt, die in Deutschland vom Verpackungsgesetz (VerpackG) umgesetzt wird.

 

Mit der neuen EU-VerpackV, die Bestandteil des European Green Deals und des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft ist, wird ein Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle geschaffen, der auf eine ressourceneffiziente und saubere Wirtschaft abzielt. Um die Verpackungsabfälle in der EU zu reduzieren, sollen alle Verpackungen in Zukunft wiederverwendbar und recyclingfähig gestaltet werden. Zudem wird angestrebt, übermäßige Verpackungen zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern, die Komplexität von Verpackungen so gering wie möglich zu halten und den Rezyklatanteil zu erhöhen. Die Verwendung gefährlicher und schädlicher Stoffe wird schrittweise reduziert und die Wiederverwendung gefördert, ohne die Lebensmittelsicherheit und die Lebensmittelhygienevorschriften zu beeinträchtigen.

 

Mit dem neuen EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft wird das Ziel verfolgt, dass bis 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden. Zudem ist vorgesehen, das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abzukoppeln. Das erfordert, die neue Verpackungsverordnung in Einklang mit bestehenden Richtlinien zu bringen wie der Abfallrahmenrichtlinie, der Einwegkunststoffrichtlinie, der REACH-Verordnung zur Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe sowie der Abfallverbringungsverordnung (AVV). Desweiteren wird ein EU-weiter Rahmen geschaffen, um Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte festzulegen.

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) definiert genau die Rollen der Akteure, welche Verpackungen in der EU in Verkehr bringen und Altverpackungen zurücknehmen. Anstelle der bisherigen Differenzierung zwischen Hersteller, (Letzt-)Vertreiber und Endverbraucher wird in Hinblick auf die Transparenz in der Lieferkette zwischen dem Erzeuger, dem Lieferanten, dem Importeur oder Vertreiber unterschieden. Als weitere Wirtschaftsakteure benannt werden der Bevollmächtigte (Product Compliance) und der Bevollmächtigte (EPR), welcher die Pflichten aus der Erweiterten Herstellerverantwortung übernimmt. Eine weitere Unterscheidung wird zwischen dem Vertreiber, dem Endvertreiber, dem Endabnehmer (B2B) und dem Verbraucher (B2C) vorgenommen.

 

Unmittelbar mit dem Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung gelten strengere Beschränkungen für Gefahrstoffe in Verpackungen, die bislang unter anderem die Recyclingfähigkeit einschränken. Ab 2026 werden Grenzwerte für den Einsatz von PFAS (per- und polyfluorierte Akylsubstanzen) in Lebensmittelverpackungen eingeführt. Die „ewigen Chemikalien“ sind nicht nur Gift für die Umwelt, sondern stehen auch im Verdacht, krebserregend zu sein. Auch die Verwendung von bedenklichen Stoffen wie Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom im Verpackungsmaterial soll bei der Herstellung auf ein Mindestmaß von nicht mehr als jeweils 100mg/kg beschränkt werden.

 

Bis 2027 wird die EU-Kommission die Umweltverträglichkeit zur Verwendung biobasierter Kunststoffe prüfen. Ab dem Jahr 2027 müssen Beutel sowie Einzelportionseinheiten für Kaffee, Tee und andere Getränke kompostierbar sein. Das gilt ebenso für Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind. Die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungsmaterialien werden zeitlich gestaffelt und müssen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens siebzig Prozent erfüllt werden.

 

Ab 2030 müssen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff zu mindestens dreißig Prozent aus zurückgewonnenen Materialien aus recycelten Verbraucher-Kunststoffabfällen bestehen. Bei anderen Kunststoffverpackungen beträgt dieser Anteil fünfunddreißig Prozent. Zudem soll ab 2030 das Volumen und Gewicht von Verpackungen minimiert werden. Sogenannte Mogelpackungen mit Doppelwänden, falschen Böden oder unnötigen Schichten werden verboten.

Mit Einführung der neuen EU-Verpackungsverordnung gehen verschiedene Verpflichtungen zur Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen einher.

Als wiederverwendbar gelten Verpackungen, die mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht worden sind, mehrfach wiederverwendet oder wiederbefüllt werden zu können. Zu diesem Zweck müssen sie so gestaltet werden, dass sie so viele Kreislaufdurchgänge wie möglich durchlaufen können und dabei den Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Hygiene Rechnung tragen. Damit eine Weiter- und Wiederverwendung gewährleistet ist, muss die Verpackung entleert werden können, ohne dass sie dabei beschädigt wird. Sofern wiederverwendbare Verpackungen verwendet werden, muss sichergestellt sein, dass für die Verpackungen Wiederverwendungssysteme sowie Anreize für die Rückgabe wie beispielsweise ein Pfand angeboten werden.

 

Um die Wiederverwendung und Wiederbefüllung dauerhaft zu gewährleisten, sollen die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen fördern. Für die Verwendung von Einwegverpackungen dürfen künftig Gebühren verlangt werden. Ebenso zulässig sind Anforderungen an die Endvertreiber, einen bestimmten Prozentsatz von wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems oder mittels Wiederbefüllung bereitzustellen. Bei einer Wiederbefüllung von wiederverwendbaren Verpackungen müssen die Wiederbefüllstationen den Anforderungen der VerpackV genügen. Die entsprechenden Verpackungen und Behältnisse dürfen den Endverbrauchern nur im Rahmen eines entsprechenden Pfand- und Rücknahmesystems kostenfrei angeboten werden. Unternehmen, die wiederverwendbare Verpackungen nutzen, sind gefordert, sich an einem Wiederverwendungssystem zu beteiligen.

Im Bereich der Logistik gibt es ebenfalls Zielvorgaben für die Wiederverwendung verschiedener Verpackungsformate. So müssen Verkaufs- und Transportverpackungen, die in der betrieblichen Logistik des eigenen Unternehmens, verbundener Unternehmen, Partnerunternehmen sowie dritter Wirtschaftsakteure im gleichen Land zum Einsatz kommen, ab 2030 zu hundert Prozent wiederverwendet werden. Für Kisten und Verkaufsverpackungen von Getränken liegt die Quote bei zehn Prozent und bei Verkaufs- und Transportverpackungen, die auch an Endnutzer gehen, bei vierzig Prozent. Ausnahmen gelten für Endvertreiber mit Verkaufsflächen von maximal 100 qm, Inseln mit weniger als 2.000 Einwohnern, Gemeinden mit weniger als 54 Einwohnern pro Quadratkilometer, Kleinstunternehmen sowie Wirtschaftsakteuren, die jährlich nicht mehr als 1.000 kg Verpackungsmaterial in den Umlauf bringen.

 

Wesentlich strenger wird künftig die Pflicht zur Kennzeichnung von Verpackungen. Die neue Verordnung enthält verschiedene Kennzeichnungsvorgaben wie beispielsweise einen QR-Code, der gut sichtbar und deutlich lesbar auf der Verpackung angebracht werden muss. Darin müssen Angaben über die Materialzusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und Informationen über die getrennte Sammlung enthalten sein. Wiederverwendbare Verpackungen müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden, so dass sie von Einwegverpackungen unterschieden werden können. Zu den Vorgaben gehören zudem Piktogramme zur Materialzusammensetzung und Konzentration besorgniserregender Stoffe, Angaben zur Kompostierbarkeit bzw. zum Anteil des biobasierten Kunststoffs. Die genaue Beschaffenheit und Verwendung der verschiedenen Kennzeichnungen werden noch von der EU-Kommission definiert.

 

Im Take-away-Bereich wird es für die Endvertreiber ab 2027 Pflicht, die Endverbraucher über gut sichtbare und lesbare Hinweise auf die (Wieder-)Befüllungsmöglichkeit mitgebrachter Behälter zu informieren. Die Vorgaben der neuen Verpackungsverordnung zielen darauf ab, die Verpackungsabfälle in der EU bis 2030 um mindestens fünf Prozent und bis 2040 um fünfzehn Prozent zu reduzieren.