Mehrwegangebotspflicht: Ausnahmeregelung für kleine Betriebe

Mit der Mehrwegangebotspflicht werden ab dem 1. Januar 2023 die Vorgaben aus der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie im Rahmen des Verpackungsgesetzes umgesetzt. Danach sind Kinobetriebe verpflichtet, den Besucher*innen für den Verzehr von Getränken als Alternative zu Einweggetränkebechern eine Mehrweglösung anzubieten. Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche.

 

Diese Unternehmen können ihrer Kundschaft auch Getränke in mitgebrachte Behälter abfüllen. Ob diese Ausnahmeregelung auch für Filmtheater gilt, hängt davon ab, ob nur das Foyer oder auch der Saal im Kino als Verkaufsfläche bewertet werden. Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat auf Anfrage vom Grünen Kino dazu Stellung bezogen. Dabei handelt es sich weder um eine Rechtsauskunft noch um eine verbindliche Rechtsauslegung im konkreten Einzelfall, da letztere allein den Gerichten obliegt.

Wer gilt im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 VerpackG als „Beschäftigte“? Nur Vollzeitkräfte?

Auch Teilzeitbeschäftigte sind bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten zu berücksichtigen. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden dabei mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt. Hierzu führt die Bundestagsdrucksache BT-Drs. 19/27634 auf S. 83 aus: „Der Begriff des Beschäftigten ist weit auszulegen. Er umfasst sämtliche Beschäftigte im Betrieb, unabhängig davon, ob es sich hierbei etwa um Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte, studentische Beschäftigte sowie saisonal oder aushilfsweise Beschäftigte handelt.

 

Für die Anzahl der Beschäftigten gilt gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2, dass Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt werden. Die Regelung ist an § 23 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes angelehnt. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass Letztvertreiber, die mehr als fünf Beschäftigte haben, die jedoch aufgrund von Teilzeitbeschäftigung gemeinsam eine regelmäßige Wochenarbeitszeit leisten, die eine solche von fünf Beschäftigten in Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigt, nicht gegenüber Letztvertreibern benachteiligt werden, in deren Betrieb die gleiche Wochenarbeitszeit mit bis zu fünf Vollzeitbeschäftigten geleistet wird.

 

Für die Abgrenzung der Größe eines Betriebs dürfte es regelmäßig auf die Anzahl der von den Beschäftigten gearbeiteten Stunden ankommen und nicht auf die absolute Anzahl der Beschäftigten.“

Welche Flächen werden bei einem Kino in die Berechnung der Verkaufsfläche i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 1 VerpackG einbezogen?

Der Begriff der Verkaufsfläche wurde vor der Einführung in § 34 VerpackG bereits in § 15 Absatz 4 Satz 2 und in § 31 Absatz 2 Satz 4 VerpackG verwendet und ist entsprechend auszulegen. Unter den Begriff fallen auch sämtliche für Verbraucher*innen frei zugängliche Flächen, wie etwa Sitz- und Aufenthaltsbereiche. Werden Waren geliefert, so gelten als Verkaufsfläche zusätzlich zu etwaigen Verkaufsflächen auch alle Lager- und Versandflächen, zu letzteren zählen insbesondere die Regal- und Kommissionierflächen (BT-Drs. 19/27634, S. 83 sowie BT-Drs 18/11274, S. 99).

 

Die Gesetzesbegründung sieht somit eine weite Auslegung des Begriffs vor, die auch auf Kinos anzuwenden ist. So handelt es sich beispielsweise bei dem Foyer eines Kinos um eine für Verbraucher*innen frei zugängliche Fläche, die als Verkaufsfläche i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 1 VerpackG zu betrachten ist. Vor dem Hintergrund des von der Gesetzesbegründung zugrunde gelegten weiten Verständnisses des Begriffs sollten zudem insbesondere auch solche Flächen als Verkaufsfläche angesehen werden, auf denen der Verzehr der betreffenden Lebensmittel und Getränke vorgesehen ist. Im Falle von Kinos sind dies regelmäßig u.a. die Vorführsäle.

 

Für den konkreten Einzelfall kann das Bundesumweltministerium keine verbindliche Rechtsauslegung leisten. Für den Vollzug des VerpackG sind grundsätzlich die Länder zuständig, soweit das Gesetz keine andere Aufgabenzuweisung enthält. Eine abschließende Einordnung konkreter Flächen konnte zuständigkeitshalber nicht getätigt werden.