Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht im Kinobetrieb
Die Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht im Kinobetrieb, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wirft in einigen Fällen Fragen auf. Für Klarheit sorgt ein Blick in das novellierte Verpackungsgesetz (VerpackG). In § 33 wird diese neue Regelung folgendermaßen ausgeführt: „Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten.“
Die gesetzliche Verpflichtung, eine Mehrwegalternative anzubieten, bezieht sich nur auf Einweggetränkebecher und auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen. Als Begriffsbestimmung für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind in VerpackG § 3 definiert: (4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen (4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden..“
Für Popcorntüten, die ausschließlich aus Papier bestehen, muss keine Mehrwegalternative angeboten werden. Sind die Papierpopcornbecher hingegen innenseitig mit einer Kunststoffbeschichtung foliert, handelt es sich um Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, so dass in diesem Fall eine Mehrwegalternative angeboten werden muss. Für Nachoschalen, die zu hundert Prozent aus Frischfaserpapier bestehen und keinen Kunststoffanteil enthalten, muss keine Mehrwegalternative im Kino vorgehalten werden.
Da es sich bei Nachoschalen um Papierprodukte handelt, dürfen diese nicht in der Biotonne entsorgt werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) definiert Bioabfälle als biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle sowie Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel.
Gemäß der BioAbfallverordnung gelten Verpackungen aus Papier nicht als Bioabfälle. Altpapier darf nur in geringen Mengen von maximal 0,5 Prozent zur Kompostierung zugegeben werden. Die Zugabe von Altpapier ist in kleinen Mengen zusammen mit getrennt erfassten Bioabfällen zulässig, wenn dies aus hygienischen oder praktischen Gründen zweckmäßig ist wie beispielsweise bei sehr feuchten Bioabfällen. Die Nachoschalen sollten auch nicht in der Papiertonne entsorgt werden, denn dem Europäischen Verband der Papierindustrie zufolge gehören Papierprodukte mit „dreidimensionalen“ Anhaftungen von Lebensmitteln nicht ins Altpapier.
Da es sich bei Nacho-Trays um Serviceverpackungen handelt, besteht dafür im Rahmen des Verpackungsgesetzes die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System. Sowohl Einwegtrinkbecher aus beschichteter Pappe als auch Nachoschalen aus pflanzlichen Rohstoffen oder Popcorntüten aus Papier müssen seit dem 1. Juli 2022 als Serviceverpackungen im Online-Portal des Verpackungsregisters LUCID registriert werden.